Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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felhaft herausgestellt worden, daß die Behbrden sich dringend aufgefordert finden 
müssen, wenigstens da, wo jene Hindernisse nicht eintreten, sondern bloßes Vorurtheil 
dem Vollzuge des Geseges bioher im Wege stand, allen ihren Einfluß anzuwenden, 
um dem Besseren Eingang zu verschaffen. 
Die Regierung erhält daher den Auftrag, sden Bezirbsämtern nachdrücklich zu 
empfehlen, daß sie diesem Gegenstande gebührende Aufmerbsamkeit schenken und keine 
Gelegenheit versäumen sollen, die sich ihnen darbietet, um auf die Entschließung der 
ihnen untergebenen Gemeinden, im Interesse des dabei in das Auge zu fassenden 
gemeinnützigen Zweckes, einzuwirken. 
127) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 27. Mai 1835, 
betrefsend: die Uebereinkunft mit der K. Bapyerischen Regierung wegen gegenseitiger unentgeldlicher 
Verpflegung krätzekranker Handwerksgehülfen. 
Der §. 11 der Ministerial-Verfügung vom 5. September 1829, betreffend poli- 
zelliche Maaßregeln gegen die Verbreitung der Kräße durch wandernde Handwerks- 
Gehülfen und herumziehende Gewerbsleute (Reg. Bl. von 1829, S. 593), und die 
unter dem 2. April 1827 der Kreis-Regierung eröffnete Uebereinkunft zwischen der 
K. Württembergischen und der K. Bayerischen Regierung wegen gegenseitiger unent- 
geldlicher Verpflegung der beiderseitigen, in dem andern Staate erkrankten mittellosen 
Angehdrigen, bringen es zwar bereits mit sich, daß ein brätebranker Bahyerischer 
Handwerksgehülfe, der weder unmittelbar vom Auslande kommt, noch in seine Heimath 
zurückgelangen kann, ohne unterwegs zu übernachten, am Betretungsorte auf Ver- 
langen in ärztliche Behandlung gegeben, und wenn er keine eigenen Mirtel hat, der 
Aufwand auf seine Heilung aus denselben öffentlichen Cassen, welchen die Heilung 
der Ortsarmen obliegt, ohne Ersaß-Anspruch bestritten wird, vorbehältlich der etwa 
vorhandenen Verpflichtung von Zunft= oder Krankheitsbosten-Versicherungs-Cassen, 
mit einer dießfallsigen Unterstützung einzutreten. 
Nachdem aber nunmehr, einer Mittheilung des K. Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten vom 22. d. M. zu Folge, die K. Vaperische Regierung die Beobach- 
tung der Gegenseitigbeit in diesem Punkte zugesichert har, so erhält die Regierung
	        
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