Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Verlustes C(curn elleciu) zu erkennen, aufgehoben worden, der früher bestan- 
dene Unterschied zwischen richterlichen Suspensionen cum und eine elleciu 
gänzlich aufgehört habe, und an die Stelle Beider jebt die neue, die Suspen- 
sion ohne Gehaltsverlust, jedoch mit der vorläufigen Verbindlichkeit zu Be- 
lohnung des Amtöverwesers, versügende Anordnung eingetreten seyz wie denn 
der mit dem Geseßzes-Entwurse an die Stände gerichtete Ministerialvortrag 
(Berhandlungen in der Kammer der Abgeordneten vom Jahr 1321, Beilage 
zum Protokoll vom 26. Mai 1821, S. 661) diese Absicht deutlich ausspricht, 
ohne daß durch die ständischen Verhandlungen (ebendaselbst Prot. S. 1503, 
und Beil. S. 995) eine Modifikkation hierin bewirkt worden wäre, und die 
ganz allgemein lautende Fassung des Gesebßes selbst: „wird im Laufe der 
Untersuchung — auf Suspension vom Amte erkannt; so hat die Wirkung 2c. —sich 
zu beschränken,“ eben so sehr die Unzuläßigkeit einer ferneren Unterscheidung 
in der Art der Suspensions-Erbenntnisse für den Richter darthut, als das 
Schlußwort eine etwaige Deutung der neuen Vorschrift auf die frühere 
Suspension sine ellectu ausschließt. 
Daß sodann 
5) einem Erkenntnisse erster Instanz auf Entsetzung oder Entlassung eines zuvor 
suspendirten Dieners bei ergriffenem Reburs die Folge, daß ihm schon in der 
Zwischenzeit bis zu Fällung des Erbennrnisses in zweiter Instanz sein über 
den Abzug der Amtsverwesercikosten bleibender Gehaltstheil entzogen werde, 
aus dem Grunde nicht gegeben werden bönne, weil darin die vorläufige 
Vollziehung eines noch nicht rechtskräftig gewordenen Erbenntnisses liegen 
würde, und daß 11. 
dieser fortgeschte Genuß auch nicht der Bedingung des Wiederersaßes für 
den Fall einer Bestätigung des erstrichterlichen Erkenntnisses unterliege, weil 
der befragte Gehaltstheil nur als das, dem Beamten während der Ungewiß- 
heit über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens gegen ihn, von dem 
Geseße zugebilligte unentbehrliche Subsistenzmittel erscheint! jene Ungewißheit 
aber bis zu dem Erbenntnisse zweiter Instanz fortdauert, welches lehtere daher 
erst als das in dem Gesetze für den Schlußtermin dieses Bezugs erklärte End- 
Erkenntniß zu betrachten ist, und weil sonst aus gleichem Grunde auch der 
Wiederersaß für die Jeit der Suspenston vor dem verurtheilenden Erkenntnisse 
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