Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Regierung zur Anzeige zu bringen, damit diese gegen die Säumigen unnachsichtlich mit 
Strafe einschreite. Bei den Oberamts-Visitationen ist auf diese Gegenstände beson- 
deres Augenmerk zu richten, und deßhalb von der Regierung in der Vistitations-In- 
struktion unter der geeigneten Rubrik das Erforderliche vorzumerken. 
129) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
1 vom 3. Juli 1835, 
betreffend: die Annahme mehrerer Lehrlinge in Apotheken. 
Das Ministerium siehr sich veranlaßt, die Regierungen darauf aufmerksam zu 
machen, daß die unter den Voraussehungen der G. 2 und 5 der Ministerial-Verfü- 
gung vom 20. Februar 1330 (Reg. Bl. S. 109) für einen Apotheber zur Annahme 
von Lehrlingen erforderliche Regierungs-Erlaubniß im Interesse der Medizinal-Polizei 
unter keinerlei Umständen so ausgedehnt zu bewilligen sey, daß einem Apotheker, der 
für seinen Geschäftsbetrieb keines geprüften Gehülfen bedarf, und darum auch keinen 
Lehrling halten soll, mehr als Einen Lehrling anzunehmen gestattet wird, wic denn über- 
haupt das Ministerium eine Erleichterung und Vervielfältigung solcher Ausnahmen 
von der Vorschrift, wornach ein Apotheker nur so viele Lehrlinge, als er Gehülfen 
hält, annehmen darf, wenn gleich die Bewilligung derselben nur einmal für allemal 
und unter dem Vorbehalte des in der Anwendung höchst zweifelhaften Widerrufes 
geschehen sollte, nicht gut zu heißen wüßte. 
150) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 1I. Juli 1835, 
betreffend: die Bezeichnung der Ortsbehörden in Städten. 
Das K. evangelische Consistorium hat die Anfrage gestellt: ob der Pfarrer der 
Stadt Ilzhofen den Titel „Stadtpfarrer“ führen dürfe? Da es keinem Anstande 
unterliegt, daß die ersten Ortsgeistlichen in Städten durchaus den Titel „Stadtpfarrer“ 
führen, so ist das evangelische Consistorium beschieden worden, hienach sowohl den 
vorliegenden Fall, als auch die sonst vorkommenden gleichen Fälle zu behandeln, 
und dießfalls eine Gleichfôrmigkeit herbeizuführen.
	        
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