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gelangt, einzuschreiten und die Schuldhaften zur Verantwortung zu ziehen, sondern
auch die ihnen nachgesehten Ortsvorsteher hienach anzuweisen.
155) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 15. Oktober 1835,
betreffend: die Sicherung der Erhebung der Accise ven Lotterien.
Um der Staatskasse die Erhebung der Accise von Lotterien zu sichern, wird
dem Ansinnen des K. Finanz-Ministerium gemäß die Kreis-Regierung, unter Be-
ziehung auf den Normal-Erlaß vom 3. August 1351, die Cetheilung der Erlaub-
niß zur Veräußerung beweglicher Gegenstände durch Lotterie betreffend, hiemit ange-
wlesen, in Zukunfr, wenn bei einem hierauf gerichteten Gesuche nicht schon voraus
elne Garantie für die richtige Bezahlung der schuldigen Accise bestellt wäre, vor
Ertheilung der Lotterie-Erlaubniß den Unternehmer mit dem Accise-Betrage bekannt zu
machen, den er im Falle der vollständigen Ausführung des Lotterieplans zu bezahlen
schuldig ist, und ihn über die Art der Sicherstellung des Accise-Amts für die Bezah=
lung der Accise zu vernehmen, wenn er aber keine genügende Sicherheit hiefür zu
gewähren vermag, die Erlaubniß zu verweigern. Hienach hat die Kreis-Regierung
auch dice ihr untergeordneten Bezirksämter zu gleichmäßiger Nachachtung in den nach
dem erwähnten Normal-Erlasse ihrem Erkenntnisse unterliegenden Fällen mit dem
Anfügen anzuweisen, von jeder Lotterie-Erlaubniß, welche von ihnen oder von höhe-
ren Behörden Bezirbsangehdrigen ertheilt wird, so wic von der Art der Sicherstellung
der Accise, das betreffende Accise-Amt gleich nach ertheilter Erlaubniß Behufs der Ein-
ziehung dieser Abgabe zur Verfallzeit in Kenntniß zu sehen.
154) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 21. November 1835,
betreffend: die Einschärfung der Vorschriften wegen Coguition der Bezirks = und Ortspolizei-Behörden
über die Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuersgefahr.
Da die Beobachtung gemacht worden ist, daß die Bezirks= und Orts-Behbrden
die Verpflichtungen, die ihnen durch die Instruktion zu Vollziehung des Gesetzes vom