Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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erster Instanz immer stattfinden muͤßte, waͤhrend das Gesetz doch nirgends 
einer solchen ruͤckwirkenden Kraft der Verurtheilung gedenkt, und vielmehr 
nur zu Gunsten des Angeschuldigten fuͤr den Fall einer gaͤnzlichen Freisprechung 
desselben, die Wiedererstattung des durch die Suspension erlittenen Gehalts- 
Abzugs von Seite der öffentlichen Casse an denselben anordnet; daß endlich 
5) da, wo der angeschuldigte Diener ohne vLorgängige Suspension durch das 
Erkenntniß erster Instanz zur Strafe der Cassation oder Entlassung verur- 
theilt worden, diesem Erkenntnisse bei ergriffenem Rekurs vorerst selbst die 
Wirkung einer Suspension nicht zukomme, und es eben deßwegen, besonders 
nach der bedeutenden Erweiterung des Ressorts der Gerichtshöfe in Ansehung 
solcher Straffälle, durch das neue Straf-Edikr 
umso unerlaäßlicher erscheine, die Gerichtshöfe auf die Nothwendigkeit auf- 
merksam zu machen, dem, den Dienstverlust eines noch nicht suspendirten 
öffentlichen Beamten aussprechenden Erkenntnisse stets ein besonderes Su- 
spensions-Erkenntniß vorangehen zu lassen, indem sonst der vielfach schädliche 
Uebelstand eintritt, daß ein entlassener oder bassirter Beamter nach Einlegung 
des Reburses gegen das erstrichterliche Erkenntniß nicht nur seine amtlichen 
Funkbtionen noch fortsehen, sondern sogar seinen vollen Dienstgehalt bis 
nach erfolgter Entscheidung in der Rekurs-Instanz, oder wenigstens bis zu 
einem, von Seite des Oberrichters nachträglich zu fällenden, wegen der hiezu 
erforderlichen Prüfung der Materialien immer erst später möglichen Suspen- 
sions-Erkenntnisse fortbeziehen kann. 
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Anlangend demnächst 
II. die Frage- gegen welche Erkenntnisse das Rechtsmittel des 
Rekurses Statt finde? 
so ist man dießorts der rechtlichen Meinung, daß die betreffende Nr. 1 des §. 2 des 
Reburögesehes von jedem nicht völlig freisprechenden Erbenntnisse zu verstehen, und 
daher der Rekurs nicht allein gegen bloße Kostenverurtheilung, sondern auch gegen 
ein den Verdacht, wenn gleich ohne Zuscheidung eines Kostenantheils, nur beruhen 
lassendes Erkenntniß für zuläßig zu achten sey, da schon in diesem Ausspruche des Ge- 
richts für den Betheiligten nach Umständen ein empfindliches Präjudiz liegen kann.
	        
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