Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Communal-Geschaͤfte der fruͤheren Stadt- und Amtschreiber uͤbergegangen sind, und 
Erstere in dieser Beziehung nun durchaus die Stellung und Verhaͤltnisse der Letzte- 
ren gegenuͤber den Oberamtmaͤnnern einnehmen, es keinem gegruͤndeten Zweifel unter- 
liegen kann, daß die sehr zweckmäßigen Bestimmungen der benannten beiden General= 
Rescripte nunmehr auf die Verwaltungs-Aktuare in Anwendung zu bringen sind. 
Die Kreis-Regierung hat hienach sich zu achten, und die ihr nachgesetzten Ober- 
Aemter zu bescheiden. 
156) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 3. Juli 1837, 
betreffend: eine Erläuterung des Verbots des Schwägerschafts-Verhältnisses beim Eintritte in den 
# Gemeinderath. 
Der Kreis-Regierung wird auf ihre Anfrage vom 16. v. M. darüber: 
ob ein dem Eintritte in den Gemeinderath nach §. 6 des Verwaltungs- 
Edikts im Wege stehendes Schwägerschafts-Verhältniß mie Auflösung der 
Ehe, durch welche dieses Verhältniß entstand, aufhöre, ein gesehliches Hin- 
derniß zu seyn? 
zu erkennen gegeben, daß diese Frage schon unter dem 25. Oktober 1319, in einem 
dem Minisierium von der Regierung des — Kreises am 23. September desselben 
Jahres vorgelegten Specialfalle, verneinend beantwortet worden ist, weil nach dem in 
Beziehung auf die Verwandtschafts-Verhältnisse überhaupt in Württemberg geltenden 
banonischen Rechte das durch Vollziehung der Ehe entstandene Schwagerschafts- 
Verhältniß auch nach Trennung der Ehe noch fortdauert, und selbst nach dem neueren 
römischen Rechte L. 5, Cod. de . inceslis nuptüs (V. 5) die Ehe zwischen Verschwäger- 
ten ohne Rücksicht auf die Trennung der Ehe, wodurch das Schwägerschafto-Verhält- 
niß begründet worden war, verboten und somit die Forrdauer dieses Verhältnisses 
anerkannt ist; daher auch aus dem in der Ehegerichts-Ordnung S. 134, §. 11, Saß 
enthaltenen Zwischensahe: „so viel die Ehen betrifft,“ eine entgegengesebßte Fol- 
gerung nicht abgeleiret werden kann.
	        
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