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Communal-Geschaͤfte der fruͤheren Stadt- und Amtschreiber uͤbergegangen sind, und
Erstere in dieser Beziehung nun durchaus die Stellung und Verhaͤltnisse der Letzte-
ren gegenuͤber den Oberamtmaͤnnern einnehmen, es keinem gegruͤndeten Zweifel unter-
liegen kann, daß die sehr zweckmäßigen Bestimmungen der benannten beiden General=
Rescripte nunmehr auf die Verwaltungs-Aktuare in Anwendung zu bringen sind.
Die Kreis-Regierung hat hienach sich zu achten, und die ihr nachgesetzten Ober-
Aemter zu bescheiden.
156) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 3. Juli 1837,
betreffend: eine Erläuterung des Verbots des Schwägerschafts-Verhältnisses beim Eintritte in den
# Gemeinderath.
Der Kreis-Regierung wird auf ihre Anfrage vom 16. v. M. darüber:
ob ein dem Eintritte in den Gemeinderath nach §. 6 des Verwaltungs-
Edikts im Wege stehendes Schwägerschafts-Verhältniß mie Auflösung der
Ehe, durch welche dieses Verhältniß entstand, aufhöre, ein gesehliches Hin-
derniß zu seyn?
zu erkennen gegeben, daß diese Frage schon unter dem 25. Oktober 1319, in einem
dem Minisierium von der Regierung des — Kreises am 23. September desselben
Jahres vorgelegten Specialfalle, verneinend beantwortet worden ist, weil nach dem in
Beziehung auf die Verwandtschafts-Verhältnisse überhaupt in Württemberg geltenden
banonischen Rechte das durch Vollziehung der Ehe entstandene Schwagerschafts-
Verhältniß auch nach Trennung der Ehe noch fortdauert, und selbst nach dem neueren
römischen Rechte L. 5, Cod. de . inceslis nuptüs (V. 5) die Ehe zwischen Verschwäger-
ten ohne Rücksicht auf die Trennung der Ehe, wodurch das Schwägerschafto-Verhält-
niß begründet worden war, verboten und somit die Forrdauer dieses Verhältnisses
anerkannt ist; daher auch aus dem in der Ehegerichts-Ordnung S. 134, §. 11, Saß
enthaltenen Zwischensahe: „so viel die Ehen betrifft,“ eine entgegengesebßte Fol-
gerung nicht abgeleiret werden kann.