308
157) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
tbom 6. Juli 1837,
betreffend: die Entlassung der Ober-Feuerschauer und Zunsemeister wegen Dienst= oder gemeiner Vergehen
durch die Kreis-Regierungen.
Der Kreis-Regierung wird auf ihren Bericht, in Betreff der Entlassung eknes
Ober-Feuerschauers und Ober-Zunfrmeisters im Verwaltungswege, zu erkennen gege-
ben, daß die Entlassung der Zunftvorsteher, worunter auch der von denselben aus
ihrer Mitte zu erwählende Ober-Zunftmeister (reoid. Gewerbe-Ordnung, Art. 35)
begriffen ist, der Kreis-Regierung (revid. Gewerbe-Ordnung, Art. 96) zusteht, und daß
die Ober-Feuerschauer, welche von der Oberamts-Versammlung gewählt werden,
wenn sie gleich nach der General-Verordnung vom 15. April 1808 einen firen Gehalt
aus der Amtspflege erhalten sollen, doch nicht als Körperschaftsbeamte zu betrachten,
vielmehr nur als dem Oberamte beigegebene technische Gehülfen anzusehen sind,
denen ein sie nur periodisch beschäftigender, nicht ihren Hauptberuf bildender Auf-
trag ertheilt ist, welcher jedenfalls nach vorgängiger dreimonatlicher Aufkündigung
zurückgenommen werden kann, daß somit deren Entlassung im dienstpolizeilichen Wege
wegen Dienst= oder gemeiner Vergehen durch die Kreis-Regierung zu verfügen ist.
158) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 17. Juli 1837,
betreffend die Frage: ob bei Hausir-Patenten für Branntwein= und Essig= Händler eine Sportel anzu,
n setzen sey? ·
Auf eine Anfrage vom —, in Betreff des Sportel-Ansatzes fuͤr die Ausstellung
von Hausir-Patenten an Branntwein= und Essig-Händler, wird der Kreis-Regierung
eröffnet, daß, da die von diesen Händlern für die Berechtigung zum haustrweisen
Absaßze ihrer Waare zu entrichtende Abgabe in den Art. 5 und 6 des Wirthschafts-
—Abgabengesebes vom 9. Juli 1327 besonders vorgesehen ist, auf dieselben neben dieser
besonderen Concessions-Abgabe nicht auch noch die in dem Sportelgesebe vom 23. Juni
1828 für die Ertheilung von Patenten zum Hausirhandel generell festgesette Conces=