Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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sions-Sportel angewendet werden kann, und daß dieses Verhältniß durch die vermoͤge 
des Finanzgesetes vom 24. December 1833, Art. 4, Ziff. 2, lit. b. eingetretene Ver- 
minderung der in Artt. 5 und 6 des Wirthschafts- Abgabengeseses angeordneten Ab- 
gaben der Natur der Sache nach rechtlich nicht verändert worden ist. Dabeie versteht 
es sich von selbst, daß, insofern bei der fraglichen Classe von Hausirhändlern die nach 
Art. 5 des Wirthschafts-Abgabengesehes regulirte Concessions-Abgabe die Sportel 
für ihr Hausir-Patent vertritt, denselben hieneben weder die Sportel für ein Patent 
zu einem herumziehenden Gewerbe, welche der Sportel-Tarif mit der Abgabe für Pa- 
tente zum Hausirhandel nicht in ein cumulatives, sondern in ein alternatives Verhält- 
niß geseht hat, noch die für die Wanderbuchs-Auofertigung eigenthümlich bestimmte 
und mit Stempelung verbundene Sportel, sondern nur der Ersaß des Aufwands für 
Anschaffung des Patentheftes erhoben werden kann. 
Die Kreis-Regierung hat hienach sich zu achten, und die ihr untergebenen Be- 
zirbs-Polizeistellen zu belehren. 
159) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
Lom 2. Oktober 1837, 
betreffend: die Unzulässigkeit eines Gebührenbezugs der Bezirksbcamten für die Revision und Abhör der 
Leih= und Sparkasse, Rechnungen. 
Der Kreis-Regierung wird auf ihren Bericht, betreffend die Frage von der Zu- 
ldssigbeit eines Gebührenbezugs der Bezirksbeamten für die Revisson und Abhbr der 
Leih= und Sparkasse-Rechnungen, so wie der Zehent= und Gültpacht-Rechnungen, zu 
erkennen gegeben, daß, da den Oberämtern die Handhabung der Oberaufsicht über das 
Gemeindewesen überhaupt, und insbesondere die Reviston und Abhör der Amtspfleg= 
und Gemeinde-Rechnungen zur Amts-Obliegenheit gemacht ist (Verwaltungs-Edikt 98.56, 
64 und 35), wofür die Oberbeamten durch ihren firen Gehalt und durch die Canzleikosten- 
Aversen enschädigt sind (fünftes Organisations-Edikt vom 31. December 1318, S. 15, 
15 und 21), und da die unter der Garantie der Oberamts-Corporationen und Gemeinden 
stehenden Leih= und Sparkassen ebenso, wie die Zehent= und Gült-Pachtverwaltungen
	        
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