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aus demselben Grunde, wie die Oberamts= und Gemeinde-Pflegen der öffentlichen Auf-
sicht unterliegen, eine Befugniß der Oberamtmänner und der standesherrlichen Amt-
mäniner zu einer Gebühren-Erhebung für die Revision und Abhör jener Rechnungen nicht
anerkannt werde, wonach die sämtlichen Bezirksämter des Kreises zu bescheiden sind.
II. Verfügungen des Departements des Kirchen= und
Schulwesens.
A. Des Ministerium des Innern und des Kirchen= und Schutwesens.
1) Erlaß des K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und
Schulwesens an das evangelische Consistorium und den katbe-
lischen Kirchenrath, vom 5. August 1819,
betreffend: die Vorschriften über das Verfahren bei Religions-Aenderungen.
Seine Königliche Majestät haben vermoge hoöchster Enrschließung Lom
50. v. M. zu bestimmen geruht, daß künftig allgemein jeder christliche Staatsburger
bei dem Uebergange von einer christlichen Kirche zur andern vor Allem seinen GEut-
schluß seinem bisherigen Seelsorger anzuzeigen, und darüber, daß dieses geschehen sen,
ein Zeugniß desselben beizubringen habe, ehe er in die neue Kirche aufgenommen
werden kann.
Bemerkung. Nach Ministerial-Erlassen an den katholischen Kirchenrath vom 15. Junnar 1523, und an
das evangelische Consistorium vom 1. September 1851, findet vorstehende Vorschrift auch auf Aus-
länder, welche im Königreiche von einer christlichen Kirche zur andern übertreten wollen, Anwendung,
wobei jedoch, sofern sie keinen Beichtvater im Lande haben, ein Unterschied zwischen den unzelnen
Geistlichen ihrer bisherigen Confession nicht Statt findet. Auch sollen nach dem letzterwabaten
Erlasse Ausländer in diesem Falle angehalten werden, vor allen Dingen der Obrigkeit ihres Heimath.
Ortes zeitige Nachricht von ihrem Entschlusse zu geben.