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Ausnahme ausdrücklich festsegen. Sie sind in den Justizsachen dem Oberamtsgerichte
zu Wonberg, und in Regiminal= und Polizeisachen dem Oberamtmanne daselbst unter.
geordnet. --·:s——- -
II. Der Ortsvorstand der Gemeinde vestehr:
a) aus einem geistlichen Vorsteher, welcher ein Mieglied de „ Gemeinde seyn muß;
b) aus einem weltlichen Vorsteher, bei welchem eben diese Eigenschaft voraus-
geseht wird; und
c) aus einer nach der Größe der Gemeinde zu bestimmenden Anzahl von Ge-
meinde-Mitgliedern, welche den Gemeinderath bilden.
IUI. Sowohl der geistliche, als der weltliche Vorsteher und die Mitglieder des
Gemeinderaths werden von der Gemeinde gewählt, und sind von dem Oberamte durch
Abnehmung der Handtreue zu verpflichten.
IV. Dem geistlichen Vorsteher liegt ob, in Gemeinschaft mit dem weltlichen
Vorsteher die sittliche und religiöse Ordnung in der Gemeinde zu erhalten, und den
Berathschlagungen des Gemeinderaths, insofern sie sich auf diese Gegenstände oder
auf die birchlichen Bedürfnisss, das Schulwesen oder die Armenversorgung beziehen,
anzuwohnen. An bloß bürgerlichen Angelegenheiten, welche von den weltlichen Vor-
stehern theils allein, theils in Gemeinschaft des Gemeinderaths besorgt werden, hur
derselbe nicht Theil zu nehmen. Die Besorgung des Gemeinde-Rechnungswesens und
der damit in Verbindung stehenden Geschäfte, so wie des Steuersahßes, deßgleichen
der Juventuren und Theilungen und anderer Geschäfte der Rechtspolizei, kann die
Gemeinde dem weltlichen Vorsteher übertragen, insofern derselbe die dazu erforder-
liche Tüchtigkeit hat; doch bleibt, so viel die lehtgedachten Gegenstände betrifft, jedem
Betheiligten vorbehalten, die Beiziehung der gesehlich verordneten Behörde zu ver-
langen, in welchem Falle diese nach Maaßgabe der allgemeinen Gesetze einzuschrei-
ten hat.
V. Die Gemeindevorsteher haben kein weiteres Strafrecht anzusprechen, als die
allgemeinen Gesetze mit sich bringen. Die Fuͤhrung der Criminal-Untersuchungen
verbleibt bei den gewoͤhnlichen Behoͤrden.
Die Aufnahme neuer Gemeinde-Mitglieder bleibt der Gemeinde selbst und
ihren Gorsebern, unter Vorbehalt der oberamtlichen Bestätigung, überlassen; bei
Ausländern muß jedoch die landesherrliche Aufnahme in das Landes-Unterthanenrecht
vorangehen.