Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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VII. Es kann RNiemand die Erlaubniß erhalten, in der Gemeinde zu wohnen, 
er habe sich denn durch seine Unterschrift verbunden, den in gegenwärtiger Urkunde 
enthaltenen Bestimmungen sich ohne Widerrede zu unterwersen, und die derselben 
entsprechende Gemeinde-Ordnung zu beobachten. 
VIII. Auch wird nach der Bitte der Gemeinde festgeset, daß kein Gemeinde- 
glied ohne Vorwissen der Gemeindevorsteher sich mit einer auswärtigen Person ehe- 
lich verloben, und diese mit sich in den Ort bringen darf. 
IX. Kinder von Gemeinde-Mitgliedern sind nach Maaßgabe der Geseße, auch 
ohne besondere Aufnahme, geborene Mitglieder der Gemeinde. 
X. Sie können jedoch, wie jedes andere Gemeinde-Mitglied, wenn sie das 
Glaubensbebenntniß der Gemeinde nicht anerkennen, oder sonst sich in die Gemeinde- 
Einrichtung nicht fügen, auf das Erkenntniß der geistlichen und weltlichen Vorsteher 
und des Gemeinderaths von der Gemeinde ausgeschlossen werden. 
XI. Kinder, welche noch unter der elterlichen Gewalt stehen, können von ihren 
Eltern nicht getrennt werden. Bei ihnen findet daher keine Ausschließung von der 
Gemeinde Statt. 
XII. In beinem Falle kann ein Gemeinde-Angehbriger aus der Gemeinde ent- 
fernt werden, ehe diese eine anderwärtige sichere und angemessene Unterkunft für den- 
jenigen, den sie entweder ungeachtet seiner Geburtsrechte nicht annehmen, oder nach 
bereits geschehener Annahme nicht beibehalten zu können glaubt, ausgemittelt hat. 
Kann sie mit dem zu Entfernenden hierüber nicht übereinkommen, so ist die 
Sache der höheren Behdrde zur Entscheidung vorzulegen. 
XIII. Jedem Gemeinde-Mitgliede stehr zu jeder Zeit frei, die Gemeinde zu ver- 
lassen und sein ganzes Vermögen mitzunehmen; jedoch ist es schuldig, seine unbeweg- 
lichen Grundstücke an einen von der Gemeinde anerkannten Käufer zu verbaufen. 
Wenn sich aber kein solcher Käufer finden würde, so sind diese Güter entweder 
von der ganzen Gemeinde in einem pflichtmäßigen Anschlage käuflich zu übernehmen, 
oder es kann der Hinwegziehende, wenn er mit diesem Anschlage nicht zufrieden wärc, 
seine Grundstücke der ganzen Gemeinde, oder einem von ihm zu erwählenden Gliede 
derselben so lange in Administration geben, bis er jene zu verbaufen eine an Kändige 
Gelegenheit findet. 
Zu jeder Zeir kann er Rechnung über die Administration verlangen, auch bleibt 
ihm, wenn er glauben sollte, durch eine willkürliche Bedrückung der Semeinde in 
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