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Da nun das K. Justiz-Ministerium mit allen diesen Ansichten sich vollbommen
einverstanden erklärt hat, seo wird der Criminal-Senat des K. Gerichtshofs hievon zu
dem Eingangs bemerbten Zwecke einer gleichförmigen Vollziehung des Rekursgeseßes
und angemessener Belehrung der Oberamtsgerichte in Kenntniß gesetzt.
21) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die Eriminal-Senate der
K. Gerichtshöfe, vom 8. Oktober 1825,
betreffend: den Termin, bis zu welchem ein suspendirter Staatsdiener, welcher gegen das, seine Ene
fernung vom Amte aussprechende Erkenurniß rekurrirt, seinen Gehalt zu beziehen hat.
Aus Veranlassung einer wegen verweigerter Bezahlung einer Ergänzungs-
Pension erhobenen Beschwerde hat man sich veranlaßt gesehen, die K. Ministerien
des Innern und der Finanzen mit dem von dem K. Justiz-Ministerium im Einver-
ständnisse mit dem K. Ober-Tribunal angenommenen Grundsaße, daß einem suspen-
dirten Staatsdiener, welcher gegen ein auf Entfernung gerichtetes Erkenntniß
Rekurs ergriffen hat, der Fortbezug des betreffenden Gehalts bis zum Tage der
Eröffnung des bestätigenden Erkenntnisses zweiter Instanz gebühre, bekannt zu
machen. "
Dem Senate wird aus diesem Anlasse die Weisung ertheilt, bei den auf Ent-
fernung vom Amte bertcheten Erkenntnissen, vom Tage der Publikation derselben.
die vorgesehzte Dienstbehörde so bald in Kenntniß zu seßzen, als jene die Rechtskraft
beschrikten haben.
22) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Eriminal-Senat des
K. Ober-Tribunals, Lvom 25. März 1327,
betreffend: das Verfahren bei der Untersuchung und Aburtheilung inländischer Vaganten.
Dem Eriminal-Senate wird in Betreff des Verfahrens bei der Untersuchung und
Aburtheilung inländischer Vaganten hiemit eröffnet, daß das K. Justiz-Ministerium
sich bewogen gefunden hat, durch Vortrag in dem K. Geheimen-Rathe die höchste Ent-
scheidung Seiner Königlichen Majestät hierüber einzuholen.