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Ausehung der Veraͤußerung oder Verwaltung seiner Guͤter beschwert worden zu seyn
der Rekurs an die gesetzliche Staatsbehoͤrde ausdruͤcklich vorbehalten.
XIV. Die Freizuͤgigkeit hat jedes Mitglied, so wie die ganze Gemeinde, nach
den bestehenden Gesehzen zu genießen.
XV. Wenn Jemand die zu seinen Diensten erforderlichen Personen in seiner
Gemeinde nicht finden koͤnnte, mithin genoͤthigt waͤre, dazu Personen, welche zu
einer anderen Gemeinde gehoͤren, zu gebrauchen, so kann solches nur mit Erlaubniß
der Gemeindevorsteher geschehen, und es sind die Dienstherren oder Meister in diesem
Falle schuldig, ihre Dienstboten oder Lehrlinge und Gehülfen, wenn sie durch ein mir
der Gemeinde-Einrichtung unverträgliches Benehmen zu gegründeten Beschwerden
Anlaß geben, aus ihrem Hause unweigerlich zu entfernen.
XVI. In Ansehung der Staats-Abgaben und der Amts-Corporationslasten hat
sich die Gemeinde allem demjenigen zu unterwerfen, was die allgemeinen Gesetze mit
sich bringen. Was aber die übrigen Gemeinde-Auögaben betriffr, so kann in ihrer
Vertheilung eine Abweichung von den geseblichen Normen nur dann gestattet werden,
wenn dieselbe durch eine freiwillige Uebereinkunft sämtlicher Gemeindeglieder beschlos-
sen würde.
XVII. Da die Eides-Ablegung den religidsen Meinungen der Gemeinde entgegen
ist, so wird keinem Mitgliede zugemuthet, in irgend einer Sache einen körperlichen
Eid abzulegen, wohl aber ist jedes Mitglied verbunden, auf Verlangen der Obrigkeir
die Wahrheit durch Handgelubde zu bestätigen, was in jeder Hinsicht, besonders auch
in Ansehung des Meineides, die Wirbung eines förmlich abgelegten Eides haben soll.
XVIII. In Beziehung auf die eigene Vermögensverwaltung, die Befugniß, eine
Profession oder anderes Gewerbe zu treiben, und den Ankauf liegender Güter und
Häuser sind die Gemeinde-Mitglieder nicht weiter beschränkt, als die übrigen Landes-
Einwohner.
Es wird denselben überdieß gestattet, innerhalb des Bezirkes ihrer Gemeinde
durch zünftige Gewerbe, Handlung und Krämerei ihre Nahrung zu gewinnen, ohne
an die Zunft-Ordnung gebunden zu seyn.
XIX. Alles, was nur einen Schein von Gemeinschaft der Güter har, ist sorg-
fältig zu vermeiden.
Jeder Einwohner ist schuldig, durch eigene Arbeit und Fleiß sich und seiner
Familie den Unterhalt zu verschaffen, und es soll kein Müßiggänger geduldet werden.