Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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XX. Fuͤr Mitglieder, welche wegen Alters oder Kraͤnklichkeit oder aus anderen 
Ursachen sich nicht selbst fortbringen koͤnnen, hat die Gemeinde so zu sorgen, daß sie 
ihren nothduͤrftigen Unterhalt finden. 
Besonders ist es ihre Pflicht, für die Berathung und gute Erziehung vater- 
und mutterloser Waisen Sorge zu tragen, und dieselben zu Erlernung nühlicher 
Wissenschaften, Professionen und Arbeiten anzuhalten. 
XXI. Den Gemeinde-Mitgliedern wird zur Pflicht gemacht, ohne Vorwissen 
und Billigung des weltlichen Gemeindevorstehers und des Gemeinderaths zu beiner 
Geld-Aufnahme zu schreiten. 
In Hinsicht auf die bei solchen Geld-Aufnahmen eintretenden Rechtsverhältnisse. 
verbleibt es jedoch bei den allgemeinen gesehlichen Bestimmungen. 
XXII. Wenn unter den Einwohnern der Gemeinde Mißverständnisse sich ereig- 
nen, und Einer von dem Andern beleidigt, oder sonst in seinen Rechten gebränkt zu 
seyn glaubt, so ist, im Falle sie sich nicht gütlich vereinigen bönnten, Jedem unbenom- 
men, nach den bestehenden gesehlichen Vorschriften sich an die obrigkeitlichen Behèr- 
den zu wenden. 
B. Kirchliche Verfassung der Gemeinde. 
XXIII. Es wird der neuen Gemeinde gestattet, HLach Maaßgabe des von dem 
Bürgermeister Hoffmann in Leonberg in ihrem Namen übergebenen Glaubens- 
Bekenntnisses und der weiter beigefügten Erklärungen vom 18. April und 4. Mai 
1318, eine eigene Kirchen-Ordnung, Disciplin, Liturgie und Ceremonien, jedoch nur 
nach zuvor nachgesuchter und erhaltener landesherrlicher Bestätigung derselben, einzu- 
führen. 
XXIV. Die Gemeinde hat die Befugniß, ihre Lehrer und Prediger, auch Schul- 
diener, selbst zu berufen und anzustellen; sie ist jedoch verbunden, dieselben zuvor zu 
einer Prüfung zu stellen, welche durch eine von dem K. Ministerinm des Kirchen- 
und Schulwesens zu bestimmende Commission nach dem reinen lutherischen Dogma 
und nach den besonderen Verhältnissen der Gemeinde vorzunehmen ist. 
Sämtliche Parochial-Verrichtungen in der Gemeinde dürfen nur von einem, mit 
höherer Genehmigung eigens dazu bestellten, ordinirten Geistlichen vorgenommen 
werden.
	        
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