Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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XXV. Die Gemeinde ist von der Aufsicht und Gerichtsbarkeit der evangelisch. 
lutherischen Consistorial-Behörden befreit, ihre religidse Verfassung steht aber unter der 
Ober-Aufsicht des K. Ministerium des Kirchen= und Schulwesens, welches dieselbe zu- 
nächst durch die Regierung des Reckarkreises ausüben lassen wird, welch letterer daher. 
auch überlassen bleibt, theils periodische, theils durch besondere Veranlassung nöthig 
werdende Visttationen durch besonders zu ernennende Commissarien vornehmen zu 
lassen, die ihr Augenmerk besonders darauf zu richten haben, ob die landesherrlich 
bestätigten Einrichtungen der Gemeinde keine, dem Inhalte der Bestätigungs-Urkunde 
zuwiderlaufende Abänderung erlitten, und ob sich keine Mißbräuche eingeschlichen 
haben, welche für das Staatswohl nachtheilig werden könnten. 
Die Kosten dieser Pisitationen hat die Gemeinde zu übernehmen. 
XXVI. In allen Fällen, wo die gegenwärtige Urkunde und die bestätigte Kirchen- 
Ordnung der Gemeinde keine Ausnahme begründen, verbleibt es bei den Bestimmun= 
gen des bei der evangelisch-lutherischen Landeskirche Start findenden Kirchenrechts. 
Insbesondere stehen die Gemeinde-Angehdrigen in Ehesachen unter dem evange- 
lischen Ehegerichte, und haben sich in Hinsicht auf die Eheverbote, die Proklamationen, 
die zur Gültigkeit der Eheverlöbnisse und ehelichen Trennung vorgeschriebenen Erfor- 
dernisse, nach den Landesgesehen zu achten. 
Die Behandlung der Ehe##achen in erster Instanz bleibt dem gemischten Gemeinde- 
Vorstande überlassen, in zweiter Instanz aber werden Ehesachen vor dem gemein- 
schaftlichen Oberamte verhandelt, welches hiczu für immer den Auftrag erhält. 
XXVII. Dem bei der Gemeinde angestellten Geistlichen liegen neben der Austhei- 
lung der Sakramente andere Parochial-Verrichtungen, besonders auch der Religions= 
Unterricht der Jugend und die Aufsicht über die Schulen in religidser Hinsicht, obz er 
hat für die Reinheit und Lauterbeit in Lehre und Leben vorzugsweise zu sorgen. 
Die Beförderung der Andacht ist keinem Gemeinde-Mitgliede ausschließlich über- 
lassen, es können daher die hiezu außer dem allgemeinen Gottesdienste gewidmeten 
Versammlungen neben dem Geistlichen auch durch andere von der Gemeinde ernannte 
Mitglieder geleitet werden. 
XXVIII. In der Schule werden, außer der Religion, auch die übrigen, allgemein 
eingeführten Schulpensen gelehrt, und sowohl die Methode des Unterrichts, als bie 
dabei zu gebrauchenden Lehrbücher, sind, insoweit sie sich nicht auf den Religions= 
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