Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Unterricht beziehen, den Vorschriften und Verfügungen der Kreis-Regierung unter- 
worfen. 
XXIX. Den Gemeindevorstehern ist unbenommen, das Lesen jeder, nach ihrer 
Ueberzeugung schädlichen Schrift auch den erwachsenen und mündigen Gemeinde- 
Mitgliedern abzurathen; dieselben sind aber keineswegs befugt, solches zwangsweise 
zu verbieten. « 
XXX. Wir erklaͤren uͤbrigens ausdruͤcklich, daß, da alles Vorstehende sich ganz 
allein auf die buͤrgerlich-religioͤse Gemeinde Kornthal bezieht, dasselbe ohne Unsere 
besondere Erlaubniß weder auf andere Niederlassungen, noch auf andere, außer dieser 
Gemeinde befindliche Staats-Angehoͤrige, wenn sie gleich die naͤmlichen religioͤsen 
Grundsaͤtze haben sollten, anwendbar sey. 
Gegeben, unter Unserer eigenhaͤndigen Unterschrift und Beidruͤckung Unseres 
größeren K. Siegels in Unserer K. Residenz Stuttgart, den 22. August 1819. 
Wilhelm. 
Minister des Innern: 
v. Otto. 
Auf Befehl des Königs: 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel. 
5) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern und des 
Kirchen= und Schulwesens an die Regierung des Neckarkreises, 
vom 14. Februar 1820, 
beteeffend: die Beschränkung der Parochialrechte der Kornthaler Kirche auf die daselbst ansäßtigen 
Gemeindeglieder. 
Da die der Kornthaler Gemeinde verliehenen Befugnisse, mithin auch die Paro- 
chialrechte der dortigen Kirche, auf die daselbst ansäßigen Gemeindeglieder beschränkt 
sind, und daher die Confirmation auswärtiger Kinder in der Kirche zu Kornthal 
nicht gestattet werden bann, so hat die Kreis-Regierung die Fürsorge zu treffen, daß 
die Gemeinde in Kornthal sich dergleichen Abweichungen von der Ordnung nicht 
erlaube.
	        
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