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4) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern und des
Kirchen= und Schulwesens an den K. Studienrath, vom 25. Au-
gust 1821,
betreffend: die Anrechnungen der Pädagogarchen bei Schul-BVisitationen.
Dem K. Studienrathe wird in Betreff der Anrechnung der Pädagogarchen von
den Schul-Wisitationen Folgendes zu erkennen gegeben:
1) Die Reisekosten des Pädagogarchen von den erst neuerlich angeordneten
Visitationen bei den lateinischen Schulen in katholischen Städten werden
mit Ausnahme desjenigen, was nach den bestehenden Verordnungen von
den Gemeinden beizutragen ist (der Diäten des Visitators und der Verkösti=
gung seines Kutschers während der Visitation, auch der Honorare des
Visitators), ebenso wie es bei den evangelischen Orten in der Regel der
Fall ist, aus der Staatskasse bezahlt.
2) In denjenigen Orten, wo ein Dekan aus einem andern Orte als Convisita=
tor beizuziehen ist, können diesem die Diäten und Reisekosten um deßwillen
nicht aus der Staatskasse erstatret werden, weil nach der Commun-Ordnung die
Kosten von Beiziehung der Lokal-Behdrden zu den Visitationen der lateinischen
Schulen allein auf die Gemeinde= und Stiftungs-Cassen fallen, und diese
sogar zu der Belohnung des visttirenden Pädagogarchen beizutragen haben.
Eben so wenig hat ein solcher Convisitator auf das dem Pädagogarchen aus-
gesette Honorar Anspruch zu machen, sondern derselbe ist nur zu derjenigen
Anrechnung berechtigt, welche die Commun-Ordnung ihm bei Kirchen-Bisita-
tionen verwilligt.
5) Was die Anrechnung besonderer Taggelder von Seiten der Pädagogarchen
neben den Diäten und Honoraren berrifft, so würde der für die Zuläßigkeir=
der Taggelds-Anrechnung angeführte Grund, daß der Padagogarch in
dieser Eigenschaft beinen besondern Gehalt beziehe, nur dann entschei-
dend sepyn, wenn derselbe während seiner Visitationsgeschäste für das eigent-
liche Amt einen Amtsverweser zu belohnen hätte.
Insofern aber dieses nicht der Fall ist, sondern der Midagogarch auch
während der Visitationszeit seine ganze Vesoldung sortbezieht, so kann die