Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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4) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern und des 
Kirchen= und Schulwesens an den K. Studienrath, vom 25. Au- 
gust 1821, 
betreffend: die Anrechnungen der Pädagogarchen bei Schul-BVisitationen. 
Dem K. Studienrathe wird in Betreff der Anrechnung der Pädagogarchen von 
den Schul-Wisitationen Folgendes zu erkennen gegeben: 
1) Die Reisekosten des Pädagogarchen von den erst neuerlich angeordneten 
Visitationen bei den lateinischen Schulen in katholischen Städten werden 
mit Ausnahme desjenigen, was nach den bestehenden Verordnungen von 
den Gemeinden beizutragen ist (der Diäten des Visitators und der Verkösti= 
gung seines Kutschers während der Visitation, auch der Honorare des 
Visitators), ebenso wie es bei den evangelischen Orten in der Regel der 
Fall ist, aus der Staatskasse bezahlt. 
2) In denjenigen Orten, wo ein Dekan aus einem andern Orte als Convisita= 
tor beizuziehen ist, können diesem die Diäten und Reisekosten um deßwillen 
nicht aus der Staatskasse erstatret werden, weil nach der Commun-Ordnung die 
Kosten von Beiziehung der Lokal-Behdrden zu den Visitationen der lateinischen 
Schulen allein auf die Gemeinde= und Stiftungs-Cassen fallen, und diese 
sogar zu der Belohnung des visttirenden Pädagogarchen beizutragen haben. 
Eben so wenig hat ein solcher Convisitator auf das dem Pädagogarchen aus- 
gesette Honorar Anspruch zu machen, sondern derselbe ist nur zu derjenigen 
Anrechnung berechtigt, welche die Commun-Ordnung ihm bei Kirchen-Bisita- 
tionen verwilligt. 
5) Was die Anrechnung besonderer Taggelder von Seiten der Pädagogarchen 
neben den Diäten und Honoraren berrifft, so würde der für die Zuläßigkeir= 
der Taggelds-Anrechnung angeführte Grund, daß der Padagogarch in 
dieser Eigenschaft beinen besondern Gehalt beziehe, nur dann entschei- 
dend sepyn, wenn derselbe während seiner Visitationsgeschäste für das eigent- 
liche Amt einen Amtsverweser zu belohnen hätte. 
Insofern aber dieses nicht der Fall ist, sondern der Midagogarch auch 
während der Visitationszeit seine ganze Vesoldung sortbezieht, so kann die
	        
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