Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Bei der weiteren Frage: 
3) ob an denjenigen Orten, für welche das Verbot des Tanzens an Sonntagen 
nach älteren Geseßen besteht, Uebertretungen dieses Verbors auch mit den 
für die Verlehung der Sonntagsfeier bestimmten Strafen zu belegen und 
als Vergehen gegen die Kirchenpolizei auch bei den für die Handhabung dieser 
angeordneten Behörden, also namentlich bei den Kirchen-Conventen, zu be- 
, handeln sepen? ist als unzweifelhaft vorauszuseßen, daß von einer Einschrei- 
tung des Kirchen-Convents gegen den ordnungomäßigen Gebrauch einer Dis= 
pensation von dem Verbote des Tanzens am Sonntag nicht die Rede seyn 
könne. Wenn aber ohne Dispensation das Verbot überschritten, oder die 
Diopensation mißbraucht, wenn bei einem durch Dispensation erlaubten Tanze 
an Sonntagen ein Erceß verübt wird, dessen Abwandlung sich nach den 
Geseßen vor dem Kirchen-Convente eignet, so steht diesem nichts entgegen, in 
solchen Fällen sein Amt zu handhaben 2c. 2c. 
55) Erlaß des K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und 
Schulwesens an die Kreis-Regierung in —, vom 29. Juli 1322, 
deuselben Gegenstand betreffend. 
Der Kreis-Regierung wird auf ihre Berichte, das Tanzen an den Sonntagen 
und insbesondere an den Kirchweih-Sonntagen betreffend, zu erkennen gegeben, daß 
die Verfügung vom 27. December v. J., vermöge welcher den Oberbeamten die ge- 
naue Beobachtung des noch bestehenden, aber größtentheils in Vergessenheit gera- 
thenen Gesehes ausgegeben worden ist, wornach bei Kirchweihen nur an einem Tage, 
an dem auf den Kir, weih-Sonntag folgenden Montag oder Dienstag, ordnungsge- 
mäße Ergötzlichbeiten, Tänze, erlaubte Spiele und Lustbarkeiten zugelassen werden 
sollen, die frühere K. Verordnung vom 25. November 1310, daß es mit dem Tanzen 
an Sonntagen gehalten werden solle, wie es bisher war, wenn solches nicht durch 
Verordnungen der Polizei, zu deren Ressort dieser Gegenstand allein gehöre, verboten 
werde, eben so wenig in Beziehung auf die Kirchweih-Sonntage, als in Beziehung 
auf die gewöhnlichen Sonntage aufhebe, daß mithin jene Verfügung nur für die- 
jenigen Orte ihre Anwendung finde, in welchen das erwähnte Gesehß, werauf sich da- 
rin ausdrücklich bezogen wird, bisher in Uebung war.
	        
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