Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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In Gemaͤßheit gedachter K. Verordnung haͤngt es jedoch von dem Urtheile der 
Polizeibehoͤrde ab, an denjenigen Orten, wo das Tanzen an Sonntagen immer fuͤr 
erlaubt angesehen wurde, diese Volks-Belustigungen nach Zeit und Umstaͤnden ein- 
zuschraͤnken. 
6) Erlaß des K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und 
Schulwesens an die K. Kreis-Regierungen, vom 5. Obtober 1822, 
betreffend; die Entschädigung der Schullehrer und Schul-Provisoren für das Anwohnen bei den Schul- 
Conferenzen. 
Der Kreis-Regierung werden auf ihren Bericht vom —, die Festsehung der 
Eatschädigung der Schullehrer und Provisoren für das Anwohnen bei den Schul- 
Conferenzen betreffend, nachstehende Bestimmungen ale Entschließung eröffnet: 
1) Es findet in Hinsicht auf die befagte Entschädigung zwischen evangelischen 
und katholischen Schullehrern kein Unterschied Statt. 
2) Der Betrag der Entschädigung wird bei den Schullehrern auf 40 kr., und 
bei den Schul-Provisoren auf 50 kr. dem Tage nach festgeseht, und dieselbe 
auch den Schullehrern der Conferenz-Orte zugesichert. 
Die vom Conferenz-Orte entfernt wohnenden Schullehrer und Provisoren er- 
halten außerdem, sofern die Entfernung wenigstens eine Stunde beträgt, an 
Reisekosten für jede Stunde hin und her 10 kr. 
4) Diese Kosten sind jeden Orts von denjenigen Cassen, welchen die Bestreitung 
der Erfordernisse des örtlichen Schulunterrichtes obliegt, zu bezahlen. 
In Hinsicht auf das Vergangene hat es, so weit eine Vergütung bereits 
geleistet ist, bei dieser, ohne Rücksicht, nach welchem Maaßstabe sie berechnet 
wurde, sein Verbleiben. In denjenigen Orten aber, in welchen bisher die 
Schullehrer noch keine Entschädigung erhielten, ist denselben diese bis zum 
1. Januar 1821 rückwärts, als dem Zeitpunbte, von welchem an der Anspruch 
auf Entschädigung erhoben worden ist, zu entrichten. 
Die Regierung hat nun hievon die betreffenden Gemeinde= und Stiftungs-Räthe 
zu ihrer Nachachtung in Kenntniß zu seben. 
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Bemerkung. Mit dem vorstehenden übereinstimmende Erlasse ergingen unter demselben Tage an das 
K. cvangelische Consistorium und den K. katholischen Kirchenrath. 
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