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(/7) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern und
des Kirchen= und Schulwesens an das evangelische Consisto-
rium, vom 16. December 1825,
betreffend: die Belohnung der Geisilichen für die Vorbereitung zu Eidesleisiungen.)
Für die Vorbereitung zu Eidesleistungen haben die Geistlichen keine besondere
Belohnung, sondern nur im Falle einer dadurch ihnen veranlaßten Reise die regu-
lativmäßigen Reisekosten anzusprechen.
8) Erlaf des K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und
Schulwesens an den kbatholischen Kirchenrath, vom 5. Januar 1823,
betreffend: die Dispensatien von dem Ehehindernisse der Trauerzeit.
Auf den Bericht des katholischen Kirchenraths, die Dispensation von dem Ehe-
hindernisse der Trauerzeit betreffend, wird genehmigt, daß, um einer ungleichförmigen
Behandlung und möglichen, Sitte und Anstand verlehenden Mißbräuchen zu begegnen,
die den gemeinschaftlichen Oberämtern eingeräumte Befugniß zur Erledigung von
Gesuchen um die gedachte Dispensation durch eine ausdrückliche Vorschrift bei Witt-
wern auf die Zeit nach Ablauf der zwelften Woche, und bei Wittwen, vorausgeseßtzt,
daß sie nicht schwanger sind, auf die Zeit nach Ablauf der achtzehnten Woche einge-
schränkt und hienach die gemeinschaftlichen Oberämter angewiesen werden, alle Ge-
suche von Katholiken um Dispensation von der Trauerzeit vor der zwölften und be-
ziehungsweise achtzehnten Woche dem katholischen Kirchenrathe vorzulegen.
Derselbe hat sofort über solche Gesuche nach seinem Ermessen in der Instanzen-
folge zu erkennen, und versieht man sich dießfalls, daß er denselben ohne besonders.
erhebliche Gründe nicht Statt geben werde.
*) Vergl. auch den Erlaß des K. Ober-Tribunals an die Gerichtshsfe vom 31. December 1823, S. 19.