Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

Letztere ist nun unter dem 16. d. M. dahin ertheilt worden: 
1) Da die Generalverordnung Lom 11. September 1807 alle gesehwidrig im Lande 
2) 
4) 
herumschweifenden Individuen im Betretungsfalle an die ihnen vorgesetzte 
Amtsstelle des Wohnorts zur Untersuchung und Bestrafung zuruͤckzuliefern 
vorschreibt, ohne zu unterscheiden, ob die durch Vagabunditaͤt verwirkte Strafe 
innerhalb der Competenz der Verwaltungsstellen liege oder solche uͤbersteige, 
so sollen, in Anwendung dieser Verordnung, aufgegriffene Vaganten, der 
Regel nach, jederzeit an die Behörde ihrer Heimath sowohl zur gerichtlichen, 
als zur polizeilichen Untersuchung abgeliefert werden. 
Eine Ausnahme von dieser Regel soll jedoch alsdann eintreten, wenn bereits 
bei der Ergreifung der Verdacht vorliegt, daß der Landstreicher in dem Bezirke 
der Ergreifung selbst oder in einem anderen Bezirke gemeine, die Verschul- 
dung des beruflosen Umherschweifens und der Verlehung der Confination 
übersteigende Verbrechen oder Vergehen begangen habe. 
Unter dieser Vorausseßung soll die aufgreifende Behdrde nach Beschaffen- 
heit der Umstände entweder die Untersuchung selbst führen, oder den Vaganten 
an die Behdrde des begangenen Verbrechens (geeigneten Falls nach vor- 
gängiger Anfrage bei der höheren Behörde über die Zuständigkeit der Unter- 
suchungsstelle) abliefern. « 
Sollten sich uͤbrigens 
bei der durch die ergreifende Behoͤrde vorzunehmenden vorlaͤusigen Unter- 
suchung Zweifel gegen die Richtigkeit der Angabe des Landsireichers uͤber 
seine Heimath ergeben, so hat die aufgreifende Vehoͤrde denselben so lange 
in Verwahrung zu behalten, bis sie durch Ruͤcksprache mit dem Oberamte des 
angegebenen Heimathorts oder auf andere Weise genügenden Aufschluß über 
die Heimathverhältnisse des Verhafteten erhalten hat. 
Deßgleichen soll 
in dem Falle, wenn zwar bei der Ergreifung kein Verdacht gegen die Angabe 
des Heimathorts vorliegt, dagegen nach geschehener Ablieferung an das Be- 
zirksamt des leßtern die Unrichtigkeit der Angabe sich herausstellt, die Be- 
hörde, an welche der Landstreicher abgeliefert worden ist, denselben so lange 
in Verhaft behalten, bis durch eine sofort anzustellende Untersuchung der wahre 
Heimathort oder ein anderwärts von dem Landstreicher begangenes gemeines
	        
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