Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Ober die Verbindlichkeit, welche die Vaulast begruͤnden soll, beruht 
9) auf einem privatrechtlichen Verhaͤltnisse, indem es sich z. B. von der Bau- 
pflicht des Vesitzers geistlicher Zehenten, des Patronatherrn, des Grund- 
herrn 2c. handelt. 
In diesem Falle ist zu unterscheiden: 
a) ob in Beziehung auf die Baulast eine Gefahr auf dem Verzuge hafte? 
Insoweit dieses der Fall ist, ist auch die Polizeibehörde befugt und 
verpflichtet, in der Sache vorzuschreiten und die Betheiligten zu allem 
dem, was die Abwendung der Gefahr erfordert, nöthigenfalls im 
Erecutiv-Wege, anzuhalten. Ihre Maaßregeln hiebei begreifen nicht 
bloß die Abwendung der Gefahr, welche dem Publikum überhaupt, 
z. B. durch den Einsturz eines baufälligen Gebäudes, drohr, sondern 
auch die Sicherung der ununterbrochenen Fortdauer der betreffenden 
Kirchen= oder Schul-Anstalt, indem sie die betheiligten Baupflichtigen, 
z. B. zur provisorischen Anschaffung eines Lokals für die Schule, für 
die Wohnung des Pfarrers 2c. anhält, wenn das Schulhaus oder 
das Pfarrhaus nicht länger ohne Gesahr benüßt werden kann. 
Es versteht sich aber, daß die Polizeibehhrde hierin nicht über jura 
parlium verfügt, oder das Kreitig gewerdenc privatrechtliche Verhältniß 
über die Baulast ordnet, und damit gleichsam aus ibrer Sphärc heraus 
in das Gebiet des Richters greift, sendern daß sie bloß ihrer Bestim— 
mung gemäß das gesährdete èffentliche Wohl sichert, und dabei, ohne 
dem Richter vorzugreisen, vorsorglich diejenigen in Anspruch nimmt, 
welche nach den im einzelnen Falle eintretenden Verhältnissen und 
rechtlichen Grundsäßken Als betheiligt erscheinen. Wenn aber 
ID)) der auf einem privatrechtlichen Verl haͤltnisse beruhende Streit über die 
Baulast mit keiner Gesahr aus dem Verzuge verbunden ist, so ist zwar 
die Regiminal-Stelle kraft des Edikts Nro. V. vom 13. Rovember 1817, 
§ 59, und kraft der Instruktion für die Kreis-Regierungen, F. 16, 
befugt, ein außergerichtliches Erlenntniß in der Sache zu geben. Aber 
sie ist nicht berechtigt, dieses Erkenntniß im Executions-Wege zu hand- 
haben, sondern sie har, sobald die Betheiligten sich nicht gurwillig dem 
Erkenntnisse fügen, die CEurscheidung des Streites verfassungsmäßig den
	        
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