Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

327 
Behoͤrden fuͤr die Rechtspflege zu uͤberlassen. Wird aber eine solche 
Baustreitigkeit, nachdem sie die Regiminal-Stellen durchlaufen ist, nun 
an die erste Instanz der Gerichte gebracht und dort von Neuem ver- 
handelt, so hat die außergerichtliche Behandlung der Sache bei den 
Regiminal-Stellen nur die Wirkung eines lästigen Umwegs, durch 
welchen die endliche Erledigung des Streites Jahre lang verzögert 
worden seyn kann. 
Aus diesem Grunde und in Betracht, daf die Regiminal-Stellen 
für ihre außergerichtliche Entscheidung nicht diejenigen formellen Mittel 
besigen, welche die Civil-Prozes-Ordnung den Gerichten gewährt, erscheint 
es räthlich, daß die Regiminal-Stellen von ihrer Befugniß in solchen 
Fällen nur dann Gebrauch machen, wenn 
a) entweder der Anspruch auf Uebernahme der Baulast gegen die 
Finanzkammer oder gegen eine unter der Aufsicht der Regierung 
stehende Körperschaft, Gemeinde oder Stiftung gerichtet ist, oder 
8)) im Falle der Anspruch gegen einen Dritten, z. B. Gutöherrn, 
geht, wenn dieser selbst die Vermittlung der Regierung in der 
Sache wünscht, indem nur in diesen Fällen mit einiger Wahr- 
scheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Einmischung der Regiminal- 
Stellen nicht ohne einen Ersolg bleiben werde. 
Indem man nun die Regierung anweist, sich nach diesen Erläuterungen in bünf- 
tigen Fällen zu benehmen, wird sich dieselbe bei näherer Vergleichung selbst überzeugen, 
daß damit dic früheren Ministerial-Erlasse vom 30. August 1321 und 15. April 1822, 
deren sie in ihrem Berichte erwähnt, auf keine Weise in Widerspruch steben. 
Im Falle eines Anstandes sieht man jedoch der näheren Darlegung desselben entgegen. 
11) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern und des 
Kirchen= und Schulwesens an den katholischen Kirchenrath, 
vom 19. Mai 1825, 
betreffend: die Verwendung der zur Belohnung der katholischen Schullehrer-Conferenz-Vorsteher 
bewilligten Summen. 
Dem katholischen Kirchenrathe wird auf seinen Bericht vom 3&. v. M., die 
Verwendung der zur Belohnung der katholischen Schullehrer-Conferenz-Vorsteher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.