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Behoͤrden fuͤr die Rechtspflege zu uͤberlassen. Wird aber eine solche
Baustreitigkeit, nachdem sie die Regiminal-Stellen durchlaufen ist, nun
an die erste Instanz der Gerichte gebracht und dort von Neuem ver-
handelt, so hat die außergerichtliche Behandlung der Sache bei den
Regiminal-Stellen nur die Wirkung eines lästigen Umwegs, durch
welchen die endliche Erledigung des Streites Jahre lang verzögert
worden seyn kann.
Aus diesem Grunde und in Betracht, daf die Regiminal-Stellen
für ihre außergerichtliche Entscheidung nicht diejenigen formellen Mittel
besigen, welche die Civil-Prozes-Ordnung den Gerichten gewährt, erscheint
es räthlich, daß die Regiminal-Stellen von ihrer Befugniß in solchen
Fällen nur dann Gebrauch machen, wenn
a) entweder der Anspruch auf Uebernahme der Baulast gegen die
Finanzkammer oder gegen eine unter der Aufsicht der Regierung
stehende Körperschaft, Gemeinde oder Stiftung gerichtet ist, oder
8)) im Falle der Anspruch gegen einen Dritten, z. B. Gutöherrn,
geht, wenn dieser selbst die Vermittlung der Regierung in der
Sache wünscht, indem nur in diesen Fällen mit einiger Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Einmischung der Regiminal-
Stellen nicht ohne einen Ersolg bleiben werde.
Indem man nun die Regierung anweist, sich nach diesen Erläuterungen in bünf-
tigen Fällen zu benehmen, wird sich dieselbe bei näherer Vergleichung selbst überzeugen,
daß damit dic früheren Ministerial-Erlasse vom 30. August 1321 und 15. April 1822,
deren sie in ihrem Berichte erwähnt, auf keine Weise in Widerspruch steben.
Im Falle eines Anstandes sieht man jedoch der näheren Darlegung desselben entgegen.
11) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern und des
Kirchen= und Schulwesens an den katholischen Kirchenrath,
vom 19. Mai 1825,
betreffend: die Verwendung der zur Belohnung der katholischen Schullehrer-Conferenz-Vorsteher
bewilligten Summen.
Dem katholischen Kirchenrathe wird auf seinen Bericht vom 3&. v. M., die
Verwendung der zur Belohnung der katholischen Schullehrer-Conferenz-Vorsteher