Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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bewilligten Summen betreffend, zu erkennen gegeben, daß den katholischen Schul- 
Conferenz-Vorstehern, wenn die zu Haltung der Conferenzen bestimmten Orte nicht 
zugleich ihre Wohnorte sind, allerdings die in der Ministerial-Verfügung vom 21. Au- 
gust 1816 bestimmte Vergütung für Diten und Reisekosten mit je vier Gulden für. 
den Tag anzusprechen haben, und daß die Anweisung dieser Vergitung auf die Stif- 
tungs= und Gemeinde-Cassen der Orte des Conferenz-Bezirks nach der Anzahl der 
Schullehrer keinem Anstande unterliege, da die in der erwähnten Ministerial-Ver- 
fügung vom Jahre 1816 aufgestellte Norm bei der Gleichheit des Grundes auch 
auf die Conferenzen der katholischen Schullehrer anwendbar ist, ferner, da auch bei 
den katholischen Schulen die Stiftungs= und beziehungsweise die Gemeinde-Cassen 
die Schulkosten zu tragen haben, und da endlich diese Cassen, wenn künftig die 
Conferenzen in kleineren Bezirken und je in einem in der Mitte derselben gelegenen 
Orte gehalten werden, durch Verminderung der ihnen obliegenden Reisekosten- 
Vergütung für die Schullehrer gewinnen. 
Der katholische Kirchenrath hat daher nunmehr die Conferenz-Bezirke zu bilden 
und die Conferenz-Orte zu bestimmen. In Beziehung auf diejenigen Conferenz- 
Bezirbe, bei welchen hienach der Fall einer Verschiedenheit des Conferenz-Ortes und 
des Wohnortes des Conferenz-Direktors eintritt, hat der Kirchenrath mit den betref- 
fenden Kreis-Regierungen wegen Anweisung der dem Conferenz-Direbtor gebührenden 
Entschädigung Rücksprache zu nehmen rc. 
12) Zwei Erlasse des K. Ministerium des Innern und des Kirchen- 
und Schulwesens an das evdangelische Consistorium und den 
katholischen Kirchenrath, vom 5. Juni 1325, und an eben diese 
Collegien und den Studienrath, vom 4. September 1827, 
verordnen 
hinsichtlich der Führung der Inventare über die auf Koston 
des Staats angeschafften Kirchen= und Schul-Gerärhschaften 
im Wesentlichen Nachstehendes: 
1) Die Führung der genannten Inventare liegt den Pfarrämtern, beziehungs- 
weise den ersten deutschen und lateinischen Schullehrern, und bei den unter 
der unmittelbaren Aufsicht des Studienraths stehenden Lehranstalten über die 
Mobilien dem Rektor der Anstalt, über die Bibliotheken und andere literarische 
Sammlungen den damit besonders beauftragten Lehrern ob.
	        
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