Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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2) Duplikate dieser Inventare werden beziehungsweise von den Dekanatämtern, 
den, die betreffenden Schalen beaufschtigenden Pfarraͤintern und bei dem 
K. Stüdienrathe gefuͤhrt. « 
.-) In den Inventaren ist Zuwachs und Abgang genau nachzutragen. 
4) Bei den deutschen und lateinischen Schulen ist der Inventarbestand alljährlich 
auf den ersten Juli durch den Pfarrer, bei den Pfarruͤmtern bei jeder Kirchen- 
Visttation durch den Dekan, bei dem Gymnast um und der Real-Anstalt in 
Stuttgart alljährlich durch den Revisor des Studienraths, bei den übrigen 
Gymnasien bei der jedesmaligen Visitation durch den Commissär des Studien- 
raths, und in Beziehung auf die zu 1) erwähnten besonderen literarischen 
Sammlungen von drei zu brei Jahren durch den. Rektor der Anstalt zu 
stürzen, und hierüber ein fortlaufendes Protokoll zu fuͤhren. 
« 5) Bei nenen Aüuschaffungen sind in dem Kostenzettel die Blätter der Inventare, 
auf welchen dieselben eingetragen sind, zu bemerken, widrigenfalls die Zah- 
lungs= Anweisung ausgesetzt bleiben würde. 
13) Erlaß des K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und 
Schulwesens an das evangelische Consistorium, vom 15. De- 
cember 1825, . 
betreffend: die Anwendbarkeit des Verbots der Geschenk--Annahme auf die Dekane. 
Dem K. Consistorium wird erbffnet, daß der Gerichtshof des — Kreises in 
einem Straf-Erkenntnisse die Bestimmungen der 96. 26. und 27 des fünften organi- 
schen Edikts vom 51. December 1318, wegen unerlaubter Geschenk-Annahmen der 
Staatsdiener, auf die Dekane, als Beamte der Departemental- Abtheilung des Kirchen- 
und Schulwesens, für anwendbar erkannt habe. 
Es wird nun dem Gonsistorium aufgetragen, der ihm untergeordneten gesamten 
Geistlichkeit zur Beseitigung jeder etwaigen Unwissenheit durch einen allgemeinen 
Erlaß bekannt zu machen, daß die oben angeführten Bestimmungen des fünften or- 
ganischen Edikts vom 51. December 1818 sich auf die Dekane erstrecken. 
Bemerkung. Ein Erlaß desselben Inhalts erging unter dem gleichen Tage an den katholischen Kirchenrathe 
42.
	        
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