Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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14) Erlaß des K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und 
Schulwesens an die K. Kreis-Reglerungen, vom 23. Juni 1826, 
betreffend: die Schühr dek evangelischen Geistlichen für die Visit tation der Filialschulen. 
Zu Herstellung einer Gleichfoͤrmigkeit in den Gebuͤhren, welche die evangelischen 
Geistlichen fuͤr die Visitation von Filialschulen beziehen, wird hiemit Folgendes fest- 
gesetzt: 
1) Fuͤr die Visttation einer Filialschule gebuͤhrt dem visitirenden Pfarrer ein 
Taggeld von dreißig Kreuzern, oder, wenn das Filial einer Stadtpfarrei 
angehoͤrt, von fünf und vierzig Kreuzern. 
2) Die Anrechnung einer Zehrung und eines Reitpferdes, ist nur dann gestattet, 
wenn das Filial eine Stunde oder mehr von dem Wohnorte des Pfarrers 
entfernt ist. 
Für die Zehrung dürfen nicht mehr als dreißig Kreuzer angerechnet 
werden. 
Für ein Pferd passirt: 
der Roßlohn auf einen Tag nach der gemeinderäthlichen Taxe, und 
die regulativmäßige Fütterung samt Stalltrinkgeld. 
Die Anrechnungen für den Gebrauch eines Pferdes finden jedoch alsdann 
nicht Statt, wenn der Filialort dem Pfarrer ein Perd zur Verfügung ge- 
stellt hat. 
5) In den Filialorten, in welchen bisher für die Bisitation der Schule dem 
Geistlichen eine höhere Gebühr, als sich dieselbe nach den Bestimmungen 
unter den Nummern 1) und 2) berechner, bezahlt wurde, hat es hiebei, so-O 
fern diese Gebühr auf einer rechtmäßigen Observanz oder besonderem Ver- 
trage beruht, für die Personen und Dienstzeit der gegenwärtig im Amte 
stehenden Geistlichen sein Verbleiben. Mit jedem eintretenden Erledigungs- 
falle aber ist die Gebühr nach den Bestimmungen unter 1) und 2) herab- 
zusehen. 
Der Kreis-Regierung wird dieses zur weiteren Verfügung eröffnet.
	        
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