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16·) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern und
das Kirchen= und Schulwesens an das dnlische Consifterium.
vom 14. September 1826,
betreffend: die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischtem Ehey.
Dem K. Consistorium wird auf sein Anbringen vom 15. v. M., einige Anfragen
über die Bestimmung der religidsen Erziehung der ehelichen und unehelichen Kinder
von Eltern verschiedener Confesston betreffend, Folgen des zu erkennen gegeben:
1) Was die Frage betrifft:
ob Verträge über die Bestimmung der Erziehungs- Religion der Kinder
aus gemischten Ehen nur in Ansehung der, nach Abschliesung dieser
Verträge geborenen Kinder wirksam seyn, oder sich auch auf die schon
vorher geborenen Kinder erstrecken können?
so ist für entschiedem anzunehmen, daß der auf einem Beschlusse des vorma-
ligen Staats- „Ministerium vom 20. December 1310 beruhende Erlaß des vor-
maligen Cult-Ministerium vom 28. December 1310 7) an den Bestimmungen
des Religions= Edikts vom 15. Oktober 1806 nichts abändern, sondern dic-
selben nur erläurern wollte.
Das Religions-Edikt felbst hob die früher in Alt-Württemberg bestan-
dene gesetzliche Bestimmung, wornach die Kinder aus gemischten Chen in der
evangelisch-lutherischen Confession zu erziehen waren, auf, und stellte in Ver—-
bindung init dem Gesetze vom 14. Maͤrz 1817 (Reg. Bl. S. 131) die natuͤr-
liche Freiheit der Eltern her. Vermoͤge dieser Freiheit kommt es den Eltern,
als Ausfluß ihres Erziehungsrechts, zu, die Religion, in welcher sie ihre
Kinder erziehen wollen, selbst zu bestimmen, und sofern sie verschiedener Con-
fession sind, unter sich darüber Verträge einzugehen. Eine Folge jener
natürlichen Freiheit ist es ferner, daß die Eltern befugt sind, die einmal
gewählte Erziehungs-Religion ihrer Kinder, so lange die elterlichen Erziehungs=
Rechte in dieser Beziehung fortdauern, nach den Antrieben ihres Gewissens
zu verändern. Ja es versteht sich stillschweigend, daß, wenn die Eltern ihre
5*) Dieser noch ungedruckte. Erlag wird in der Beilage im Auszuge, mitgetheilt (uuten S. 330).