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licher Ablegung des katholischen Glaubens-Bekenntnisses, erfolgt, erscheint der
Antrag des Consistorium gegruͤndet, daß Kinder aus gemischten Ehen, die in der
katholischen Religion erzogen werden, vor dem vierzehnten Lebensjahre zur Com-
munion nicht zugelassen werden sollen. Es wird daher vorerst der katholische
Kirchenrath in der Sache zur Aeußerung aufgefordert, und sodann weiterer
Bescheid gegeben werden.
Hingegen kann dem Antrage, wonach Kinder, die um die Zeit ihrer Vor-
bereltung für die förmliche Aufnahme in eine der beiden christlichen Kirchen
zu einer andern Kirche übergehen wollen, von Amtswegen in den Lehren
beider Confessionen unterrichtet werden sollen, nicht Statt gegeben werden.
Es bleibt vielmehr bei der Regel, daß Kinder, welche in einem Alter von
vierzehn Jahren stehen, ohne Unterschied, ob sie bereits in eine Kirche förmlich
aufgenommen sind oder nicht, nach ihrer freien Entschließung zu einer andern
Kirche übergehen können, und daß sie, sobald sie diesen Entschluß erklären,
für die Aufnahme in die neue Kirche durch Unterricht vorzubereiten sind.
5) Die Frage des Consistorium:
ob von den Bestimmungen des Religions-Sdikrs wegen der Erzlehungs=
Religion der Kinder aus gemischten Ehen eine Ausnahme im Wege der
Dispensation zuläßig sey?
bezieht sich zunächst auf den Fall, wenn ein Katholik, der mit einer evan-
gelischen Frau in der Ehe lebt, und bei dem Mangel eines Vertrags kraft
des Geseßes befugt wäre, seine aus dieser Ehe erzeugten Kinder in der katho-
lischen Confession zu erziehen, dieselben von freiem Antriebe, übrigens ohne
deßhalb eine Verpflichtung gegen seine Gattin zu übernehmen, in der evan-
gelischen Religion erziehen läßt.
In diesem Falle bedarf es einer Dispensation vom Gesebe offenbar
nicht. Das Geseß verbindet den katholischen Vater bei dem Mangel eines
Vertrags nicht, seine Kinder in der katholischen Religion zu erziehen, sondern
es räumt ihm nur gegenüber von seiner evangelischen Ehefrau das Recht
ein, alle seine Kinder in jener Religion erziehen zu dürfen. Wenn er nun
von diesem Rechte keinen Gebrauch macht, sondern vielmehr von selbst, und ohne
gegen seine Gattin eine vertragsmäßige Verbindlichkeit zu übernehmen, seine
Kinder in der Religion seiner Gattin erziehen läßt, so verletzt er überall