Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

334 
licher Ablegung des katholischen Glaubens-Bekenntnisses, erfolgt, erscheint der 
Antrag des Consistorium gegruͤndet, daß Kinder aus gemischten Ehen, die in der 
katholischen Religion erzogen werden, vor dem vierzehnten Lebensjahre zur Com- 
munion nicht zugelassen werden sollen. Es wird daher vorerst der katholische 
Kirchenrath in der Sache zur Aeußerung aufgefordert, und sodann weiterer 
Bescheid gegeben werden. 
Hingegen kann dem Antrage, wonach Kinder, die um die Zeit ihrer Vor- 
bereltung für die förmliche Aufnahme in eine der beiden christlichen Kirchen 
zu einer andern Kirche übergehen wollen, von Amtswegen in den Lehren 
beider Confessionen unterrichtet werden sollen, nicht Statt gegeben werden. 
Es bleibt vielmehr bei der Regel, daß Kinder, welche in einem Alter von 
vierzehn Jahren stehen, ohne Unterschied, ob sie bereits in eine Kirche förmlich 
aufgenommen sind oder nicht, nach ihrer freien Entschließung zu einer andern 
Kirche übergehen können, und daß sie, sobald sie diesen Entschluß erklären, 
für die Aufnahme in die neue Kirche durch Unterricht vorzubereiten sind. 
5) Die Frage des Consistorium: 
ob von den Bestimmungen des Religions-Sdikrs wegen der Erzlehungs= 
Religion der Kinder aus gemischten Ehen eine Ausnahme im Wege der 
Dispensation zuläßig sey? 
bezieht sich zunächst auf den Fall, wenn ein Katholik, der mit einer evan- 
gelischen Frau in der Ehe lebt, und bei dem Mangel eines Vertrags kraft 
des Geseßes befugt wäre, seine aus dieser Ehe erzeugten Kinder in der katho- 
lischen Confession zu erziehen, dieselben von freiem Antriebe, übrigens ohne 
deßhalb eine Verpflichtung gegen seine Gattin zu übernehmen, in der evan- 
gelischen Religion erziehen läßt. 
In diesem Falle bedarf es einer Dispensation vom Gesebe offenbar 
nicht. Das Geseß verbindet den katholischen Vater bei dem Mangel eines 
Vertrags nicht, seine Kinder in der katholischen Religion zu erziehen, sondern 
es räumt ihm nur gegenüber von seiner evangelischen Ehefrau das Recht 
ein, alle seine Kinder in jener Religion erziehen zu dürfen. Wenn er nun 
von diesem Rechte keinen Gebrauch macht, sondern vielmehr von selbst, und ohne 
gegen seine Gattin eine vertragsmäßige Verbindlichkeit zu übernehmen, seine 
Kinder in der Religion seiner Gattin erziehen läßt, so verletzt er überall
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.