Volltext : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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18)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Invern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesens  an  den  katholischen  Kirchenrath,  Lom  9.  November
  1827,

betreffend:  die  Reisekollen  der  katholischen  Schul-Inspektoren  bei  Schul-Visitationen  außerhalb  ibrer
Wohnorte.

Seine  Köyigliche  Maiestät  baben  durch  hechstes  Dekrer  vom  7.  d.  M.
gnädigst  genehmigt,  daß  den  katholischen  Schul-Inspektoren  für  die  Vornahme  einer
Schul-Visttation  außerhalb  ihrer  Wohnorte  neben  den  ihnen  gebührenden  Diäten  von
2  fl.  noch  eine  Reisekosten-Entschädigung  von  2  fl.  aus  der  betreffenden  DOrtskasse
abgereicht,  und  dagegen  die  im  §&.  29  der  katholischen  Schulordnung  vom  Jahr  1801
bestimmte  Verbindlichkeit  der  lehteren  zur  Absendung  einer  Vorspann  aufgehoben
werde.

Der  katholische  Kirchenrath  wird  hiedvon  zur  Nachricht  und  zur  Erdffnung  an
die  Schul-Inspektoren  in  Kenntniß  geset.

19)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesens  an  den  katholischen  Kirchenrath,  vom  20.  März  1828,

denselben  Gegensiand  betreffend.

Auf  den  Vericht  vom  28.  v.  M.,  die  den  katholischen  Schul-Inspektoren  bei
Vornahme  der  Schul-Visitationen  ausgesehten  Reisekosten-Aversen  berreffend,  wird
dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  erkennen  gegeben,  daß  man  den  kbatholischen  Schul-Inspebtoren
  in  denjenigen  Fällen,  wo  die  zu  vifitirende  Schule  von  dem  Wobnorte
des  Schul-Inspektors  vier  Poststunden  und  daruͤber  entfernt,  leßzterer  also  in  der
Regel  gehindert  ist,  an  dem  Tage  der  Schul-Visitation  wieder  nach  Hause  zurückzukehren,
  die  Anrechnung  des  Doppelten  des  nach  dem  Ministerial-Erlasse  om  9.  Ro—
vember  v.  J.')  ausgesehten  Reisekosten-Aversum  im  Belauf  mit  vier  G  ulden
neben  den  Diäten  gestattet  haben  will.  Der  katholische  Kirchenratb  hat  die  betreffenden
  Schul-Inspebtoren  hievon  in  Kenntniß  zu  seßen.

 

*)  Oben  Nro.  18.