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25) Erlaß des K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und
Schulwesens an die K. Kreis-Regierungen, vom 18. März 1851,
betreffend: die Anwendbarkeit der Besitimmungen des zweiten Edikts über die Eigenmachung von Fall-
lehen der unter der Aufsicht des Staats stehenden Körperschaften und Stiftungen auf die zu
Kirchenpfründen gehbrigen Falllehen.
Da Zweifel darüber vorgekommen sind: ob die Bestimmungen des zweiten
Edikts vom 18. November 1817 und des Gesehes vom 15. September 1818 für die
Eigenmachung von Falllehen der unter der Aufsicht des Staats stehenden Körper-
schaften und Stiftungen insbesondere auch auf die zu Kirchenpfründen gehdrenden
Falllehen anzuwenden sepen? und da diese Frage von dem K. Geheimen-Rathe be-
jahend entschieden worden, und somit die Anwendbarbeit jener Bestimmungen auf
die Falllehen der Kirchenpfründen ausgesprochen ist, so wird die Kreis-Regierung
beauftragt, sämtliche Bezirks-Polizeiämter zu ihrer Belehrung für die Behandlung
vorkommender Fälle bievon in Kenntniß zu seben.
24) Erlaß des K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und
Schulwesens an den K. Studienrath, Lom 8. Juni 1331,
betreffend: die Behandlung der Fristgesuche für die Bezahlung schuldiger Sporteln.
Dem K. Studienrathe wird auf seine Anfrage vom 23. Februar d. J., die Be-
handlung der Fristgesuche für die Bezahlung schuldiger Sporteln betreffend, nach
vorgängiger Rücksprache mit dem K. Finanz-Ministerium und im Einverständnisse
mit demselben zur Nachachtung zu erkennen gegeben:
1) Die Erledigung von Gesuchen um Zahlungsfristen kommt bei Sporteln, welche
in die Staatskasse fließen, so lange als die angeseßte Sportel nicht durch
die Quartalrechnung des Bezirksbeamten an die Finanzverwaltung, und bei
Sporteln, welche in die Wittwenkassen der Kirchen= und Schul-Diener flicßen,
so lange als die Sportel nicht vom betreffenden Cameralamte an die be-
treffende Wittwenkasse übergeben ist, denjenigen Behörden zu, welche den
Ansatz derfelben verfügt haben.