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Nachdem nun auch die genannte Stelle nach einem Erlasse vom 7. d. M. sich
mit den in dem diesseitigen Anbringen entwickelten Ansichten durchgaͤngig einverstanden
erklaͤrt hat, so wird solches dem Senate eroͤffnet.
27) Erlafi des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals an die
Criminal-Senate der K. Gerichtshöfe, vom 2. Juni 1827,
betreffend: die Bestrafung des Ehebruchs nach den Normen des Straf-Edikts.
Die unterzeichnete Stelle hat sich hinsichtlich der zu ihrer Berathung gekommenen
Fragen: wie nach den Normen des Straf-Edikts vom 17. Juli 1824
1) die Ehebruchsstrafe bei Weibern bestimmt, und
2) welche Strafe in den Fällen erkannt werden soll, in welchen nach dem General-
Rescripte vom 51. Juli 1806 auf zehnwöchige Gefängnißstrafe bei geschmei-
diger Kost zu erkennen war?
zu nachstehender Ansicht bestimmt gefunden, daß
ad 1) der erste Ehebruch sowohl an dem Manne, als an der Frauensperson
mit dreimonatlicher Cinsperrung in das Polizeihaus zu bestrafen, und in dem
ad 2) genannten Falle bei Männern auf dreimonatlichen Festungs-Arrest, bei
Frauenspersonen aber auf Polizeihausstrafe von gleicher Dauer, jedoch mit
Absonderung Lon den übrigen Gefangenen und sonstiger, den persönlichen
Verhälrnissen der Verurtheilten angemessener, dem Zwecke und der Einrich-
tung der Strafanstalt nicht widersprechender Behandlung zu erbennen sey.
In Folge erhaltenen Auftrags des K. Justiz-Ministerium, welches sich mittelst
Erlasses vom 25. Mai 1827 mit der diesseitigen Ansicht übereinstimmend erklärt hat,
wird solches dem K. Gerichtshofe hiemit nachrichtlich erdffnet.
25) Erlaß des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals an die
Criminal-Senate der K. Gerichtshöfe, vom 4. September 1827,
betreffend: die Auslegung des Art. 57 des Straf-Edibts, in Beziehung auf die Competenz der Bezirks-
Gerichts-Collegien, zu Bestrafung des Vergehens der Wldersetzlichkeit gegen untergeordnete obrig-
keitliche Diener.
Auf die von dem Eriminal-Senate des K. Gerichtshofs zu — hieher erstattete
Anzeige über die von der Majorität desselben in Betreff der Auslegung des Art. 57