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ersuchen, und die auf diese Weise einkommenden Notizen sofort in ihr eigenes
Familienregister, ebenso wie die Notizen über die in ihrer eigenen Parochie woh-
nenden Mitglieder, jedoch so eintragen, daß sie gehörig von den leßteren unter-
schieden bleiben, und immer zu ersehen ist, welche Familienglieder den Wohnsitz im
Orte selbst haben, und welche nicht.
Diejenigen Pfarrämter aber, welche die vorgenannten Notizen zu dem Familien=
Register einer standeoherrlichen oder ritterschaftlichen Gesamt-Familie oder Linie zu
liefern haben, sind anzuweisen, die ihnen obliegende Mittheilung jedesmal und gleich-
zeitig mit dem Eintrage, den sie wegen einer, das in ihrem Pfarrbezirke wohnende
Mitglied einer solchen Familile betreffenden Veränderung in ihr Familienregister zu
machen haben, zu vollziehen, und dieß namentlich auch dann zu thun, wenn ihnen
durch den Ortsvorstand Kenntniß von einem Wegzuge des fraglichen Mitglieds ertheilt
wird, in dessen Folge es aus ihrem Familienregister wegfällt, insbesondere aber den
neuen Wohnort dabei anzuzeigen, damit das mehrgedachte Pfarramt sich sofort mit
dem Pfarramte des neuen Wohnorts gleichfalls in's Einvernehmen setzen könne.
27) Erlaß des K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und
Schulwesens an die israelitische Ober-Kirchenbehdrde, vom
24. März 1834,
betreffend: die Verpflichtung der im Königreiche wohnenden Ausländer israelitischer Religion zur Be,
zahlung der Kirchensteuer.
Der israelitischen Ober-Kirchenbehörde wird auf ihre Anfrage vom 15. Januar
d. J., die Beiziehung der im Lande sich längere Zeit aufhaltenden ausländischen
Israeliten zur Kirchensteuer betreffend, zu erkennen gegeben, daß Ausländer israelitischer
Religien, sofern sie im Lande ihren bleibenden Wohnort (dowicilium im rechtlichen
Sinne) haben, als Genossen der betreffenden israelitischen Kirchengemeinden anzusehen,
und daher auch zu Entrichtung der Personal-Kirchensteuer anzuhalten seyen, daß
aber Ausländer, welche im Lande keinen dauernden Wohnsit nehmen, unge-
achtet eines längeren Aufenthalts im Lande, zu dieser Steuer nicht beigezogen
werden bönnen.