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Titeln theils fuͤr das Einsammeln und Zaͤhlen desselben, theils als Besoldungstheile
an Geistliche, Heiligenpfleger, Meßner, Schullehrer 2c., theils für andere Zwecke von
Kirche und Schule geleistet werden. Wenn nun auch diese Ausgaben in der
Regel nicht gesetzwidrig seyn moͤgen, so erfordert doch die gesetzliche Ordnung,
daß dieselben, so weit sie nicht abgestellt oder verwandelr werden können,
künftig zur öffentlichen Verrechnung gebracht, und mithin der ungeschmälerte volle
Ertrag des Opfers in der Stiftungs-Rechnung in Einnahme gestellt werde.
Die Kreis-Regierung erhält daher den Auftrag, die gemeinschaftlichen Oberämter
ihres Kreises anzuweisen, Sorge dafür zu tragen, daß die bestehende Verordnung,
wonach die Opfer in Gegenwart der Geistlichen urkundlich gezählt, mit Worten auf-
gezeichnet und den Kasten- oder Heiligen-Pflegern zur Verrechnung uͤbergeben werden
sollen, kuͤnftig genau beobachtet werde, daß, wie von der Synode und dem cvangelischen
Consistorium hinsichtlich der evangelischen Kirchengemeinden im Jahre 1398, bereits
den evangelischen Geistlichen aufgegeben worden ist, der Betrag des Opfers ganz in
Einnahme und die hierauf ruhenden Abzüge in Ausgabe kommen, daß ferner, wozu.
die Abhör der Heiligen -Rechnungen zu benühen ist, der Rechtogrund solcher Abzüge
näher untersucht, und wo es hieran mangelr, die Einleitung zu Abstellung derselben
getroffen werde, und daß, wo eine Verwandlung derartiger Bezüge in eine ander-
wärtige Entschädigung aus der das Opfer beziehenden Casse thunlich ist, eine dieß-
faͤllige Berathung und Beschlußnahme der betreffenden Stiftungsraͤthe veranlaßt
werde. Und da das evangelische Consistorium zu Verhuͤtung des fuͤr die Geistlichen
gehässigen Scheines die Einrichtung wünscht, daß in solchen Orten, wo sie noch nicht
besteht und wo beine besonderen Hindernisse entgegennehen. zu Einsammlung des
Kirchenopfers verschlossene Opferbecken in Anwendung gebrachr, und diese sodann
nur zu bestimmten Zeiten Behufs dessen urbundlicher Uebergabe an den Heiligen-
Pfleger erdffnet werden, so haben die gemeinschaftlichen Oberämter auch in dieser
Beziehung die Stiftungorärhe der betreffenden Orte zur geeigneten Beschlußnahme
zu veranlassen.