348
welcher durchaus erforderlich ist, um diesem Uebel zu steuern, und der auch an andern
Orten mit gutem Erfolge angewendet worden, entgegen gearbeitet wird, so verordnet
man unter Hinweisung auf F. 10 der Schulverordnung und die erläuternde Anmer-
kbung in Kapff's Repertorium Theil II., S. 187 ff. Folgendes:
a) Die Schullehrer haben in jeder Vor= und Nachmittagsschule alle Verschm-
nisse genau, mit namentlichem Aufrufe der Abwesenden, zu bemerken, und
wenigstens am Ende jeder Woche bei dem Geistlichen nachzufragen, welchen
Kindern er die Erlaubniß, aus der Schule wegzubleiben, ertheilt habe, um
das Verzeichniß der Schulversaumnisse mit der vorgeschriebenen Genauigkeir
zu führen.
Die Kirchen-Convente und die Geistlichen insbesondere sollen darüber
wachen, daß die Schullehrer bei der Angabe der Schulversäumnisse unpar-
teiisch verfahren, aber auch dieselben gegen Kränkungen, welche ihnen diese
Unparteilichkeit von Seiten der Eltern zuziehen könnte, zu schützen.
b) Die Erlaubniß, von der Schule hinwegzubleiben, hat der Geistliche, in dessen
Abwesenheit aber, oder auf besonderen Auftrag desselben, so wie in der
Regel. in Filialschulen, der Schullehrer innerhalb der durch das Gesetz be-
stimmten Grenze zu ertheilen; in den Verzeichnissen der Schulversäumnisse
ist sorgfältig zu bemerken, wie oft eine solche Erlaubniß von Geisilichen oder
Schullehrern gegeben worden sep.
„D) Die Geistlichen, welche auf die Schulversäumnisse eine unausgesehte Aufmeré-
samkeit zu richten und die Verzeichnisse derselben fleißig durchz##rehen haben,
sollen theils bei ihren Schulbesuchen den Kindern die nöthigen Erinnerungen
darüber geben, theils die Eltern derjenigen Kinder, die sich öftera gesetzwidrige
Schulversaͤumnisse zu Schulden kommen lassen, durch den Amtsdiener (Dorf—
schuͤtzen), dessen Dienstleistung zu diesem Zwecke von den weltlichen Orrs-
Vorstehern verlangt wird, beschicken, und ihnen ernstliche Vorstellungen
machen.
d) In die monatlichen Verzeichnisse, die der Geistliche dem Kirchen-Convente
vorzulegen hat, sind die gesehwidrigen und strafbaren Schulversäumnisse ein-
zutragen; jedoch sind bei jedem Kinde, dessen Namen in diesem monatlichen