Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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welcher durchaus erforderlich ist, um diesem Uebel zu steuern, und der auch an andern 
Orten mit gutem Erfolge angewendet worden, entgegen gearbeitet wird, so verordnet 
man unter Hinweisung auf F. 10 der Schulverordnung und die erläuternde Anmer- 
kbung in Kapff's Repertorium Theil II., S. 187 ff. Folgendes: 
a) Die Schullehrer haben in jeder Vor= und Nachmittagsschule alle Verschm- 
nisse genau, mit namentlichem Aufrufe der Abwesenden, zu bemerken, und 
wenigstens am Ende jeder Woche bei dem Geistlichen nachzufragen, welchen 
Kindern er die Erlaubniß, aus der Schule wegzubleiben, ertheilt habe, um 
das Verzeichniß der Schulversaumnisse mit der vorgeschriebenen Genauigkeir 
zu führen. 
Die Kirchen-Convente und die Geistlichen insbesondere sollen darüber 
wachen, daß die Schullehrer bei der Angabe der Schulversäumnisse unpar- 
teiisch verfahren, aber auch dieselben gegen Kränkungen, welche ihnen diese 
Unparteilichkeit von Seiten der Eltern zuziehen könnte, zu schützen. 
b) Die Erlaubniß, von der Schule hinwegzubleiben, hat der Geistliche, in dessen 
Abwesenheit aber, oder auf besonderen Auftrag desselben, so wie in der 
Regel. in Filialschulen, der Schullehrer innerhalb der durch das Gesetz be- 
stimmten Grenze zu ertheilen; in den Verzeichnissen der Schulversäumnisse 
ist sorgfältig zu bemerken, wie oft eine solche Erlaubniß von Geisilichen oder 
Schullehrern gegeben worden sep. 
„D) Die Geistlichen, welche auf die Schulversäumnisse eine unausgesehte Aufmeré- 
samkeit zu richten und die Verzeichnisse derselben fleißig durchz##rehen haben, 
sollen theils bei ihren Schulbesuchen den Kindern die nöthigen Erinnerungen 
darüber geben, theils die Eltern derjenigen Kinder, die sich öftera gesetzwidrige 
Schulversaͤumnisse zu Schulden kommen lassen, durch den Amtsdiener (Dorf— 
schuͤtzen), dessen Dienstleistung zu diesem Zwecke von den weltlichen Orrs- 
Vorstehern verlangt wird, beschicken, und ihnen ernstliche Vorstellungen 
machen. 
d) In die monatlichen Verzeichnisse, die der Geistliche dem Kirchen-Convente 
vorzulegen hat, sind die gesehwidrigen und strafbaren Schulversäumnisse ein- 
zutragen; jedoch sind bei jedem Kinde, dessen Namen in diesem monatlichen
	        
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