Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Verzeichnisse vorkommt, auch die mit Erlaubniß oder aus gültigen Gründen 
eingetretenen Versäumnisse zu bemerben. 
Die birchenconventlichen Strafen wegen gesetzwidriger Schulversäumnisse 
sollen zunächst gegen die Eltern, welche ihre Kinder nicht zur Schule anhal- 
ten oder davon abhalten, verhängt werden. Geldstrafen, welche die Eltern 
nicht bezahlen wollen oder können, sind in angemessene Gefängnißstrafen zu 
verwandeln. 
Gefängnißstrafe ist in der Regel bei Eltern, welche ein Almosen aus 
öffentlichen Cassen beziehen, aonzuwenden; wird dadurch der bezweckte Erfolg 
nicht erreicht, so ist ihnen der Betrag der gesetlichen Geldstrafe von dem 
Almosen abzuziehen, unter der Bedrohung mit dem gänzlichen Verluste dieses 
Almosens, das ihnen bei fortgesehter Widerspenstigkeit oder Nachlässigkeit 
wirklich zu entziehen ist. 
Wenn die Eltern selbst die Schuld der Schulversäumnisse der Bo#shelt 
oder Trägheit ihrer Kinder zuschreiben, und gegen die Wahrheit dieser Angabe 
kein gegründeter Verdacht obwaltet, so sind die Kinder selbst auf eine Art zu 
züchtigen, wobei keine Gefahr einer körperlichen Beschädigung zu besorgen ist; 
jedoch wird durch diese Züchtigung die Bestrafung der Eltern, so weit die 
Schuld der Schulversäumnisse ihnen beizumessen isi, nicht ausgeschlossen. 
Neben diesen Strafen ist die Bedrohung mit der Ausschliefung von der Con- 
seemation anzuwenden und unnachsichtlich zu Lollziehen, wenn Kinder, die das 
gesemäsiige Alrer erreicht haben, durch Schulversaumnisse in den Kenntnissen 
zurückgeblieben sind. 
Namentlich ist diese Drohung auch bei solchen Kindern zu gebrauchen 
und zu vollziehen, welche durch häufiges Viehhöten der Schule und Kirche 
entzogen, und dadurch in Unwissenheit erhalten worden sind; wobei man sich 
übrigens zu den gemeinschaftlichen Oberämtern, so wie zu den Vorstebern 
einzelner Orte verfieht, dass sie, wo nicht die gänzliche Abstellung des Vieh- 
hütens durch Kinder möglich ist, wenigstens für die Beschränkung und Ver- 
theilung desselben ernsliche Sorge tragen, damit auf jeden Fall durch Ab- 
wechslung den Kindern die Besiuhung der Schule und Kirche zum Theil 
möglich werde.
	        
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