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des Straf-Edikts hinsichtlich der Competenz der Oberamtsgerichts-Collegien zu Be-
strafung des Vergehens der Widerseßhlichkeit angenommene Thefis,
daß unter den in der erwähnten Gesetzesstelle genannten untergeordne-
ten obrigkeitlichen Dienern bloß „Diener“ im engeren Sinne, im
Gegensaß von obrigkeitlichen Personen, zu verstehen sepen,
hat man diesen Gegenstand in collegialische Berathung gezogen, und sich mit diesor
Thests ganz einverstanden erklärt; was dem Senate unter dem Anfügen, daß auch
das K. Justiz-Ministerium, nach einem, auf die hievon erstattete Anzeige hieher ergan-
genen Erlasse vom 16. August 1827, dieselbe den Worten und dem Sinne des vorer-
wähnten Gesehes ganz angemessen gefunden habe, andurch erdffnet wird.
26) Erlaß des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals an die
Criminal-Senate der K. Gerichtshöfe, vom 26. April 1828,
betreffend: die verhältnißmässige Erhöhung der Hauptstrafe siatt der durch das Straf-Edikt abgesiellten
Reclusion nach erstandener Strafzeir, und die Vergleichung der Strafarten des Straf-Edikts
mit den früher gesetzlich bestandenen.
Man hat den Bericht des Senats, betreffend die verhältnißmäßige Erhöhung
der Hauptstrase statt der durch das Straf-Edikt abgestellten Reclusion nach erstandener
Strafzeit, seiner Zeit erhalten, und die Ansicht des jenseitigen Scnats sowohl, als
die der Criminal-Senate der übrigen Kreisgerichtshfe, so wie die diesseitige Ansicht
hinsichtlich des in Frage stehenden Gegenstandes und einiger weiteren Zweifel über die
Auslegung und Anwendung des Straf-Edikts, dem K. Justiz-Ministerium vorgetragen.
Nachdem nun diese Stelle sich nach einem anher ergangenen Erlasse vom
24. v. M. mit den diesseitigen Ansichten im Wesentlichen einverstanden erklärt har,
so wird dem Senate in Gemäßheit dieses Erlasses andurch Nachstehendes erdffnet:
I. Der Sabß, daß die Gerichte auf den Umstand, daß die Reclusion als Straf-
Zusaß in Zukunft nicht mehr stattfindet (Art. 32 des Straf-Edikts), bei Auomessung
der Strafe Rücksicht zu nehmen, und statt der Reclusion, wo dieselbe nach dem bis-
herigen Gerichtsgebrauche als Straßzusatz erkannt wurde, eine angemessene Straf-
Erhöhung eintreten zu lassen haben, beruht auf förmlicher Verabschiedung mit den
Ständen, indem solcher in dem K. Reseripte auf die ständischen Anträge zu dem Ge-
seszes-Entwurfe über die Strafgattungen und Strafanstalten vom 7. Juli 1325