Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Handtreue an Eidesstatt in die Haͤnde des mir vorgesetzten Herrn Dekans 
gelobt habe, bezeuge ich 
den 18 
Die vorgenommene Verpflichtung bezeugen 
den 18 
Der Dekan: Die Zeugen: 
Beilage Nr. 2. 
.. — 
Amts-Instruktion 
für dle ebongelische Gelstlichkeit in dem Königreiche Württemberg, vom 20. Februar 4827. 
. 1. 
Wichrigkeit des geisilichen Amtes. 
Das Amt eines christlichen Religions-Lehrers ist von hoher Wichtigkcit. Sein 
Beruf ist es, durch seine ganze Thätigkeit darauf hinzuwirben, daß die Lehre des 
Christenthums ibre erhabene Bestimmung erreiche, Bildungs= und Erziehungs-Mittel 
der Menschen für diese und für die künftige Welt zu werden. Durch seinen Dienst 
soll die christliche Religion, deren Stifter der Sohn Gottes selbst ist, einen umfassen- 
den und krästigen Einfluß auf das ganze innere und äufere Leben der Menschen 
gewinnen, sie zu weisen, in ihrem Verufe treuen und zufriedenen Menschen, zu guten 
Familiengliedern, Bürgern und Unterthanen bilden, und zu einer feligen Unsterb- 
lichbeit weihen. Jeder christliche Religions-Lehrer soll daher nicht nur vor und bei 
dem Antritte seines Amtes von dem Gefühle der hohen Wichtigkeit desselben durch- 
drungen seyn, sondern dasselbe auch öfters auf's Neue in sich beleben, und sich theils 
den ganzen Zweck und Umfang seiner Bestimmung, theils die einzelnen Pflichten 
seines Verufes vergegenwärtigen. 
. 2. 
Kanzelvorträge und religiöse Reden. 
Ein Hauptgeschäft des Geistlichen ist, die Wahrheiten des Christenthums in sreien 
Reden vorzutragen. Die Kanzelvorträge sollen biblisch, mit dem evangelischen Lehr-
	        
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