Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Kranken nach ihrem Beduͤrfnisse und mit kluger Ruͤcksicht auf ihre geistige und 
koͤrperliche Stimmung nahe, und huͤte sich eben so sehr vor Verletzungen der Wahr- 
heit, als der christlichen Menschenliebe. Auch die Besuche solcher Kranken, bei 
welchen sich gar keine oder keine nahe Gefahr zeigt, sollen ihm eine erwünschte Ver- 
anlassung seyn, religidse Keime in den Gemüthern zu wecken und zu pflegen. Uebri- 
gens trete er ärztlichen und polizeilichen Anordnungen nicht nur auf keine Weise in 
den Weg, sondern thue auch das Seinige, um Vernachläßigung der Kranken, den 
Gebrauch abergläubischer und zweckwidriger Mittel zu verhüten, und die Hülfe des 
Arztes herbeizurufen und wirksam zu machen. » 
Das Verhalten des Geistlichen in Beziehung auf religioͤse Privat— 
Zusammenkünfte, Sekten und Parteyen erfordert besondere Umsicht und Klug- 
heit. Seine dießfallsigen Verpflichtungrn sind ihm in der Instruktion für die Kirchen- 
Convente vom 29. Oktober 1824, &. 14, vorgezeichnet. Dem Sektengeiste und Parti- 
kularismus wirke der Geistliche auf alle Art und Weise entgegen, erlaube sich jedoch 
kein abstoßendes Berragen gegen diejenigen, welche die Privat-Versammlungen besu- 
chen, behandle besonders solche, deren ächte Religiosität nicht zu verkennen ist, mit 
Freundlichkeit, und suche durch sie einen wohlthätigen Einfluß auf die Uebrigen zu 
gewinnen. Nie vergesse er es, daß er allen Glicdern der Gemeinde angehbrt; er 
bestrebe sich, die Achtung und das Vertrauen Aller zu erhalten, und gebe auch denen, 
die ihn schärfer beobachten, strenger beurtheilen oder ungünstig gegen ihn gesinnt 
sind, durch Lehre, Amtsführung und Wandel keinen Anstoß. 
Durch ein solches Betragen wird es ihm auch am besten gelingen, dem Sepa- 
ratismus zu begegnen, oder, wenn er ohne seine Schuld unter einer Gemeinde 
Wurzel gefaßt haben sollte, ihn in Schranken zu halten und seine Verbreitung zu 
hemmen. 
7. 
Verhalten in Beziehung auf Ehcesachen. 
Die ehelichen Verhaͤltnisse der Gemeindeglieder sind von den Geistlichen beson- 
ders zu beachten. Die auf Eheverloͤbnisse, Aufgebote, Trauungen sich beziehenden 
Gesetze muß er genau kennen und befolgen. Eintracht und Frieden in den Ehen 
zu erhalren oder wieder herzustellen, die gegenseitigen Klagen von Chegatten zu be- 
schwichtigen, den Trennungen der Ehen entgegen zu wirben, und theils als Seel- 
sorger, theils als Mitglied des gemeinschaftlichen Amtes bei Untersuchungen von 
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