Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Ehe-Zwistigkeiten seiner Pflicht Genuͤge zu thun, soll er sich zur Angelegenheit 
machen. 
F. 8. 
Aufsicht uͤber die Schulen und uͤber die Jugend. 
Die Schule, als die Pflanzstaͤtte alles Guten, welches unter dem nachwachsenden 
Geschlechte der Gemeinde gedeihen soll, nimmt die Aufmerksamkeit und Thaͤtigkeit 
des Geistlichen vorzuͤglich in Anspruch. Es liegt ihm daher zuerst ob, die Schullehrer, 
ihre Unterrichtsweise und Schulzucht, ihren Fleiß und ihre Amtstreue, ihr Betragen 
und ihren sittlichen Einfluß auf die jugendlichen Gemüther beständig im Auge zu 
behalten, ihnen jede Anweisung, deren sie bedurfen, zu ertheilen, sie auf ihre Fehler 
im Unterrichte oder in Behandlung der Kinder auf eine schonende Weise aufmerksam 
zu machen, zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten zu ermuntern, sie mit Rath 
und That zu unterstüßen, und ihr Ansehen bei Kindern und Erwachsenen aufrecht 
zu erhalten. 
Ueber die Schulgehölfen hat er eine sorgfältige Aussicht zu führen, und 
dazu mitzuwirken, daß sie in einem ihrer Stellung angemessenen friedlichen Ver- 
hältnisse gegen die ordentlichen Schullehrer stchen. 
Die Schule selbst soll der Geifliche fleißig besuchen, nicht nur, um den vorge- 
schriebenen Religions-Unterricht zu ertheilen und die nöthige Aufsicht über die Amts= 
führung der Schullehrer zu führen, sondern auch, um sich mit den einzelnen Kindern 
in nähere Berührung zu sehen, ihre Fähigkeiten, Fortschritte, ihr Betragen bennen 
zu lernen, ihre Fehler und Unarten, namentlich auch die Unreinlichkeit und dußere 
Unordnung, zu rügen, sie durch verdientes Lob aufzumuntern oder durch gerechten 
Tadel zu bestrafen, wobei er sich jedoch aller korperlichen Züchtigung zu enthalten har. 
In das Schul-Diarium sind die Schulbesuche genau einzutragen. 
Den Schulversäumnissen hat der Geistliche mit allem Nachdrucke ohne un- 
zeitige Schonung und Nachsicht, den hierüber bestehenden Verordnungen gemaß, zu 
steuern. * . 
Die Bildung des Schulfonds aus den dafür angewiesenen Quellen, sorgfältige 
Verwaltung und zweckmäßige Verwendung desselben, soll er sich angelegen sepn lassen. 
Auch durch öftere Theilnahme an den Schul-Conferenzen wird er sein 
Interesse für das Schulwesen unterhalten und bethätigen.
	        
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