Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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ausdruͤcklich enthalten und in der Sitzung der Staͤndeversammlung vom 8. desselben 
Monats einstimmig angenommen worden ist. (S. Verhandlungen der Kammer der 
Abgeordneten in den Jahren 1825 und 1824, Heft 18, S. 150, 226.) 
Was das Maaß des hienach geseßlich begründeten Strafzusahes betrifft, so ist hie- 
bei in Betrachtung zu ziehen, daß die Recluston gewohnlich die Hälfte der Haupt- 
strafe betragen hat, daß ein Theil dieser Reclusion als polizeiliche Besserungs-Maaß- 
regel anzusehen war, und daß auch der nach Abzug jenes polizeilichen Theils übrig 
bleibende Strafzusaß intensiv gelinder als die Hauptstrafe (Zuchthaus= oder Festungs- 
Arbeitsstrafe) gewesen ist. 
Auf den lehtern Umstand bann jedoch ein großes Gewicht um deßwillen nicht 
gelegt werden, weil der Unterschied in der Behandlung der Recludirten und der 
Sträflinge im Wesentlichen darauf beschränkt war, daß Erstere auch Abends warme 
Kost erhiclten, wogegen die mit der Reclusion verbundene Einsperrung in das Straf- 
haus von den Verurtheilten háäusig für ein größeres Uebel gehalten wurde, als die 
im Freien zu verrichtende Festungs-Arbeitsstrafe. 
Das Maaß des an die Stelle der Reclusion tretenden Strafzusaßes wird sonach 
in dem vierten bis dritten Theile der Hauptstrafe zu bestehen haben, wo- 
bei dem richterlichen Ermessen überlassen bleibt, in den einzelnen Fällen den fraglichen 
Strafzusah nach der Beschaffenheit der That und des Thäters innerhalb der vorbe- 
merkten Grenzen festzuseßen. 
Belangend sodann 
II. die bei dieser Veranlassung von der unterzeichneten Stelle weiter in Anre- 
gung gebrachte Frage, in Betreff der Vergleichung der seitherigen Strafarten mit 
denen des Straf-Edikts, und namentlich der Polizeihausstrafe mit der für Freiheits- 
Strafen von dieser Dauer seither angewendeten Festungsarbeit; so hat man dem 
Senate insbesondere hinsichtlich der Bestrafung des Ehebruchs nach den Normen des 
Straf-Edikts mittelst Erlasses vom 2. Juni 18275) die diesseitige Ansicht, mit welcher 
sich auch das K. Justiz-Ministerium mittelst Erlasses vom 25. Mai 1827 überein- 
stimmend erklärt hat, zu erkennen gegeben. 
  
1*) Vergl. oben S. 29.
	        
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