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G. 11.
Führung der bffentlichen Bücher.
Die Kirchenbücher und Familienregister, an deren Richtigkeit so Vieles gelegen
ist, sind auf die vorgeschriebene Weise pünktlich zu führen, die Einträge lesbar und
deutlich, die Namen nicht auf verschiedene Art zu schreiben, und weder die Vor-, noch
Zunamen abzukörzen.
Wenn ein angestellter Geistlicher dieses Geschäft seinem Pfarrgehülfen überläßt,
oder auch wegen seiner unlesbaren Handschrift oder wegen Schwäche der Augen einer
andern vertrauten Person überträgt, so hat er für die Richtigbeit und Pünktlichkeir.
der Einträge, für welche er verantwortlich bleibt, alle mögliche Vorsorge zu tragen,
und dieselbe auf jeder Seite zu unterschreiben.
In den Kirchen-Kalendern sind alle Gottesdienste pünktlich einzuschreiben,
und in demselben die Ursachen der etwaigen Versäumnisse genau zu bemerken.
C. 12.
Keumniß und Befolgung der Gesetze und Verordnungen.
Mit allen Gesehen und Verordnungen, welche das Kirchen= und Schulwesen be-
treffen und überhaupt das Amt eines Geistlichen berühren, hat er sich genau bekannt
zu machen, indem Unwissenheit kein gültiger Entschuldigungsgrund für Verfehlungen
und Versäumnisse seyn kann, und sie nicht nur dem Buchstaben, sondern auch dem
Geiste nach zu befolgen.
C. 15.
Verhalten gegen Vorgesetzte und weltliche Behdrden.
Der Geistliche hat in seinem Vetragen gegen die ihm vorgesehte geistliche Be-
hörde Alles zu beobachten, was dieses Verhältniß fordert und mit sich führr, ihre
Erinnerungen und Weisungen bescheiden aufzunehmen, und die Berichte, die er der-
selben einzuschicken hat, pünbtlich und zur rechten Zeit einzusenden.
Den weltlichen (Civil-) Behdrden hat er die geböhrende Achtung zu beweisen,
und, ohne sich in Sachen des weltlichen Amtes zu mischen, die Wirksamkeit derselben
durch eine innerhalb der Grenzen seines Berufes liegende Thätigkeit zu unterstüßen.
Mit dem weltlichen Ortsvorstande, dem Gemeinderathe und Kirchen-Convente
soll er sich in gutem Einverständnisse zu erhalten suchen und zum Besten der
Gemeinde zusammenwirken, ohne seinen Geschäftskreis zu überschreiten.