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sich zu einer Partey halten, die gegen den Pfarrer und seine Familie widrig ge.
stimmt ist.
Privat-Versammlungen zu leiten oder Privat-Erbauungssiunden zu halten, ist
den Pfarrgehülfen durchaus verboten; jedoch ist es ihnen nicht verwehrt, mit Vor-
wissen oder aus Auftrag des ordentlichen Geistlichen solche Versammlungen und Stun-
den je und je zu besuchen.
. 6.
Obliegenheiten der Pfarr-Verweser insbesondere.
Pfarramts-Verweser, welchen das ganze Amt anvertraut ist, haben dasselbe mit
besonders gewissenhafter Sorgfalt nach allen Theilen so zu fuͤhren, daß der Gemeinde
der Mangel eines ordentlichen Geistlichen nicht zu fuͤhlbar werde, und sich vorzuͤglich
zu huͤten, daß sie durch ihren Lebenswandel keinen Anstoß geben.
Hat ein Vibar eine durch Todesfall erledigte Stelle während des Sterbe-Quar-
tals zu versehen, so wird erwartet, daß er die Familie des Verstorbenen mit zarter
Schonung und Menschenfreundlichkeit behandle.
Pfarramts-Verweser haben, besonders in dem Falle, wenn sie von keinem ordent-
lichen Geistlichen abgelbst werden, vor ihrem Abzuge dem Dekanatamte genaue
Rechenschaft von ihrer Amtsführung zu geben.
6) Die von dem K. evangelischen Consistorium unter dem 15. Juni
1827 Frtheilte Anweisung zu Fertigung und Fort führung der
Pfarrbeschreibungen für die evangelischen Parochien des
Königreichs.
(Mit einer Beilage.)
g. 1.
Zweck der Pfarrbeschreibungen im Allgemeinen ist: Zusammenstellung der wich-
tigeren, für die Geschäftsbehandlung in Kirchen= und Schulsachen bleibendes Interesse
habenden Nachrichten von einer jeden Parochic. Sie enthalten also im Ganzen eine
kirchliche und Schul-Statistik der Parochie, und sollen dazu dienen, daß die Vehörden
sich mit Leichtigkeit über die auf das Kirchen= und Schulwesen einer Parochie Ein-
fluß habenden örtlichen Verhältnisse unterrichten können. So wie zu diesem Ende
ehedem in jede Pfarr-Relation gewisse statistische Rotizen aufgenommen wurden, so