Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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sich zu einer Partey halten, die gegen den Pfarrer und seine Familie widrig ge. 
stimmt ist. 
Privat-Versammlungen zu leiten oder Privat-Erbauungssiunden zu halten, ist 
den Pfarrgehülfen durchaus verboten; jedoch ist es ihnen nicht verwehrt, mit Vor- 
wissen oder aus Auftrag des ordentlichen Geistlichen solche Versammlungen und Stun- 
den je und je zu besuchen. 
. 6. 
Obliegenheiten der Pfarr-Verweser insbesondere. 
Pfarramts-Verweser, welchen das ganze Amt anvertraut ist, haben dasselbe mit 
besonders gewissenhafter Sorgfalt nach allen Theilen so zu fuͤhren, daß der Gemeinde 
der Mangel eines ordentlichen Geistlichen nicht zu fuͤhlbar werde, und sich vorzuͤglich 
zu huͤten, daß sie durch ihren Lebenswandel keinen Anstoß geben. 
Hat ein Vibar eine durch Todesfall erledigte Stelle während des Sterbe-Quar- 
tals zu versehen, so wird erwartet, daß er die Familie des Verstorbenen mit zarter 
Schonung und Menschenfreundlichkeit behandle. 
Pfarramts-Verweser haben, besonders in dem Falle, wenn sie von keinem ordent- 
lichen Geistlichen abgelbst werden, vor ihrem Abzuge dem Dekanatamte genaue 
Rechenschaft von ihrer Amtsführung zu geben. 
6) Die von dem K. evangelischen Consistorium unter dem 15. Juni 
1827 Frtheilte Anweisung zu Fertigung und Fort führung der 
Pfarrbeschreibungen für die evangelischen Parochien des 
Königreichs. 
(Mit einer Beilage.) 
g. 1. 
Zweck der Pfarrbeschreibungen im Allgemeinen ist: Zusammenstellung der wich- 
tigeren, für die Geschäftsbehandlung in Kirchen= und Schulsachen bleibendes Interesse 
habenden Nachrichten von einer jeden Parochic. Sie enthalten also im Ganzen eine 
kirchliche und Schul-Statistik der Parochie, und sollen dazu dienen, daß die Vehörden 
sich mit Leichtigkeit über die auf das Kirchen= und Schulwesen einer Parochie Ein- 
fluß habenden örtlichen Verhältnisse unterrichten können. So wie zu diesem Ende 
ehedem in jede Pfarr-Relation gewisse statistische Rotizen aufgenommen wurden, so
	        
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