Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Bei Pfarreien, welche dermalen erledigt sind, wird die Fertigung von Pfarr- 
Beschreibungen bis zur Wiederbesehung aufgeschoben, sofern nicht nach dem Ermes- 
sen des Debans der Amtsverweser wohl in der Lage ist, daß er sich der Besorgung 
des Geschästes auf eine befriedigende Weise unterziehen bann. 
Auch von Pfarrern, welche noch nicht ein volles Jahr auf ihrer Stelle find, 
wird nicht verlangt, daß sie vor Abfluß desselben eine Parrbeschreibung liefern. 
. 4. 
Von jeder Parochie, wegen welcher ein eigener Pfarrbericht erstattet wird, wird 
auch eine eigene Pfarr-Beschreibung gehalten. Ist eine Stadt in mehrere Parochien 
getheilt, so wird über die Verhältnisse derselben nur eine Pfarrbeschreibung, diese 
durch den Pfarrer an der Hauptkirche, gefertigt, welchem die an den andern 
Kirchen zu diesem Behufe besondere Beschreibungen ihrer Kirchensprengel zustellen. 
Für die Garnisons-Pfarreien werden übrigens besondere Mfarrbeschreibungen 
gefertigt. 
KC. 5. 
Es ist nicht nöthig, die Richtigkeit des Inhalts der Parrbeschreibung durch 
die Ortsobrigbeit oder sonstige Behdrden beurkunden zu lassen. 
Die Pfarrbeschreibung kommt auf gleiche Weise bloß als Angabe des Pfarrers 
in Betrachtung, wie dasjenige, was seither die Pfarrberichte über verschiedene recht- 
liche und statistische Verhältnisse enthielten. 
Uebrigens wird sich jeder Pfarrer alle Mühe geben, möglichst richtige und voll- 
ständige Nachrichten zu liefern, und er ist für verschuldete Unrichtigkeiten verant- 
wortlich. 
Da, wo er glaubt, für die Richtigbeit einer Angabe, besonders was rechtliche 
Verhältnisse betrifft, nicht stehen zu können, wird er dieses bemerken, so wie er 
dagegen auch, so viel thunlich ist, bei dergleichen Verhältnissen der vorhandenen 
Belege, z. V. Lagerbücher, ergangener Resolutionen 2c., Erwähnung thun wird. 
G. 6. 
Der Standpunkt für die Fertigung der Pfarrbeschreibung ist Georgi# 1897. 
Sie stellt also die Verhältnisse so dar, wie sie in diesem Zeitpunkte sich befanden 
und soll bis den 1. Oktober dieses Jahres fertig, und dem Dekan zur Einsicht und 
Prüfung vorgelegt seyn.
	        
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