Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Der Dekan ist jedoch ermaͤchtigt, fuͤr sich nach Veschaffenheit der Umstände noch 
Aufschub von weiteren vier bis sechs Wochen zu geben. 
Die bei dem Dekan eingekommenen Pfarrbeschreibungen durchgeht und pruͤft 
dieser sowohl in Absicht auf die Form, als, soweit es fuͤr ihn thunlich ist, auch in 
Absicht auf das Materielle, und veranlaßt Berichtigungen, auch nach Umständen 
gänzliche Umarbeitung, bis die Beschreibung den gemachten Forderungen entspricht. 
Hierauf gibt er die Beschreibung an den betreffenden Pfarrer zurück, welcher nun 
ein Duplikat davon fertigt, und das eine der beiden Exemplare in seiner Amts- 
Registratur aufbewahrt, das andere aber an das Debanatamt, für dessen Registratur 
es bestimmt ist, überschickt. Lehzteres läßt nun von jeder Parrbeschreibung aus 
seiner Didcese eine Abschrift, welche es beglaubigt, auf Kosten der Staatsbasse fer- 
tigen, und schickt diese Abschrift (durch die Gencral-Superintendenz) an das evan- 
gelische Consistorium mit seinem Berichte ein. 
So wie die den Dekanen untergeordneten Pfarrer, fertigen auch die Dekane 
die Pfarrbeschreibung, welche sie als Ortspfarrer zu liefern haben, in Doppelschrift 
aus, behalten das eine Exemplar bei ihrer eigenen Amts-Registratur, und übergeben 
das andere der General-Superintendenz zur Aufbewahrung bei der Registratur der 
lehteren. Außerdem lassen sie noch eine Abschrift für das Consistorium fertigen, 
welche sie mit den übrigen Pfarrbeschreibungen dahin einschicken. 
Bis auf den 1. November dieses Jahres (auch nach Zulassung der Umstände 
schon früher) schicken die Dekane die für das Consistorium bestimmten Abschriften 
der Pfarrbeschreibungen, soweit sie bis dahin gefertigt sind, ein, und erstatten über 
den Stand des Geschäfts in ihrer Diöcese Bericht; sie zählen nämlich die Parochien, 
von welchen Beschreibungen zu liefern sind, auf, geben diejenigen, von welchen sie 
mit ihrem Berichte eingesandt werden, so wie diejenigen, von welchen dieses nicht der 
Fall ist, mit Bemerkung der Ursache der noch nicht erfolgenden Einlieferung und des 
wahrscheinlichen Zeitpunbtes, bis wann diese erfolgen werde, an. 
Der Aufwand an Papier für die zwei Exemplare, welche die Ortspfarrer 1) für 
die Pfarramts-Registratur, 2) für bezüglich die Registratur des Dekanatamts oder 
der General-Superintendenz zu fertigen haben, wird auf gleiche Weise, wie der Auf- 
wand an Schreibmaterialien für die Pfarrberichte, bestritten. Die Kosten der für 
das evangelische Consistorium zu fertigenden Abschriften werden von der Staatskasse 
vergütet, die Dekane haben darüber den Akkord abzuschließen und die Kostenzettel dem
	        
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