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Der Dekan ist jedoch ermaͤchtigt, fuͤr sich nach Veschaffenheit der Umstände noch
Aufschub von weiteren vier bis sechs Wochen zu geben.
Die bei dem Dekan eingekommenen Pfarrbeschreibungen durchgeht und pruͤft
dieser sowohl in Absicht auf die Form, als, soweit es fuͤr ihn thunlich ist, auch in
Absicht auf das Materielle, und veranlaßt Berichtigungen, auch nach Umständen
gänzliche Umarbeitung, bis die Beschreibung den gemachten Forderungen entspricht.
Hierauf gibt er die Beschreibung an den betreffenden Pfarrer zurück, welcher nun
ein Duplikat davon fertigt, und das eine der beiden Exemplare in seiner Amts-
Registratur aufbewahrt, das andere aber an das Debanatamt, für dessen Registratur
es bestimmt ist, überschickt. Lehzteres läßt nun von jeder Parrbeschreibung aus
seiner Didcese eine Abschrift, welche es beglaubigt, auf Kosten der Staatsbasse fer-
tigen, und schickt diese Abschrift (durch die Gencral-Superintendenz) an das evan-
gelische Consistorium mit seinem Berichte ein.
So wie die den Dekanen untergeordneten Pfarrer, fertigen auch die Dekane
die Pfarrbeschreibung, welche sie als Ortspfarrer zu liefern haben, in Doppelschrift
aus, behalten das eine Exemplar bei ihrer eigenen Amts-Registratur, und übergeben
das andere der General-Superintendenz zur Aufbewahrung bei der Registratur der
lehteren. Außerdem lassen sie noch eine Abschrift für das Consistorium fertigen,
welche sie mit den übrigen Pfarrbeschreibungen dahin einschicken.
Bis auf den 1. November dieses Jahres (auch nach Zulassung der Umstände
schon früher) schicken die Dekane die für das Consistorium bestimmten Abschriften
der Pfarrbeschreibungen, soweit sie bis dahin gefertigt sind, ein, und erstatten über
den Stand des Geschäfts in ihrer Diöcese Bericht; sie zählen nämlich die Parochien,
von welchen Beschreibungen zu liefern sind, auf, geben diejenigen, von welchen sie
mit ihrem Berichte eingesandt werden, so wie diejenigen, von welchen dieses nicht der
Fall ist, mit Bemerkung der Ursache der noch nicht erfolgenden Einlieferung und des
wahrscheinlichen Zeitpunbtes, bis wann diese erfolgen werde, an.
Der Aufwand an Papier für die zwei Exemplare, welche die Ortspfarrer 1) für
die Pfarramts-Registratur, 2) für bezüglich die Registratur des Dekanatamts oder
der General-Superintendenz zu fertigen haben, wird auf gleiche Weise, wie der Auf-
wand an Schreibmaterialien für die Pfarrberichte, bestritten. Die Kosten der für
das evangelische Consistorium zu fertigenden Abschriften werden von der Staatskasse
vergütet, die Dekane haben darüber den Akkord abzuschließen und die Kostenzettel dem