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Im Uebrigen geht die diesseitige Ansicht über den befragten Gegenstand da-
hin, daß
1) bei gesehlich oder usuell bestimmten Strafen die Straßzeit für die Strafart
als bestimmend anzusehen, und daher erstere ohne Röcksicht auf die Ver-
schiedenheit der alten und neuen Strafarten unverändert beizubehalren
sey, und
2) bei Strafen, die nur hinsichtlich des Minimum bestimmt sind, so wie bei
arbitraͤren Strafen uͤberhaupt, der Richter bei Ausmessung der Strafe auf
die Verschiedenheit des mit den neuen Strafarten verbundenen Uebels von
demjenigen, welches die fruͤheren Strafarten mit sich brachten, angemessene
Ruͤcksicht zu nehmen habe.
27) Erlaß des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals an die
Criminal-Senate der K. Gerichtshöfe, vom l. Oktober 1828,
betreffend: die Behèrden, welchen in den in dem Art. 51 des Stras-Edikes bezeichneten Fällen die
Verwandlung der Geld= in Gesängnißstrasen zustehr.
Es ist bei dem diesseitigen Senate gelegenheitlich eines, zur Entscheidung bei
einem Oberamtsgerichte vorgelegenen Specialfalles die Frage zur Sprache gekommen:
welcher Behèôrde in den in dem Art. 51 des Straf-Edikts bezeichneten Fällen
die Verwandlung der Geld= in Gefängnißstrafen zustehe?
Nachdem man die diesseitige Ansicht hicrüber,
„daß die fragliche Verwandlung von derjenigen Behörde innerhalb ihres
Ressorts auszusprechen sey welcher das Strafrecht im einzelnen Falle-
zusteht,“
als in der Natur der Sache begruͤndet, dem K. Justiz-Ministerium mit der Vemer—
kung vorgelegt hatte, daß es zu Erzielung einer Gleichfoͤrmigkeit in den Ansichten
uͤber diesen Rechtssatz angemessen seyn duͤrfte, sämtliche Gerichtshöfe und Bezirko-
gerichte davon in Kenntniß zu setzen, wurde von vorbemerkter Stelle der Vollzug
dieses Antrags unter folgenden, den Hauptsatz erlaͤuternden Zusaͤtzen befohlen:
1) daß die Befugniß, Geld= in Gefängnißstrafen unter den in Art. 51 des
Straf-Edibts enthaltenen Voraussehungen zu verwandeln, ebensowohl den
Verwaltungsstellen, als den Gerichten zustehe;