Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Soperintendent in das seinige, die geeigneten Einträge, und so wie der letzte die 
Pfarrberichte zur Synode bringt, übergibt er auch die bei ihm eingekommenen 
Nachträge zu den Pfarrbeschreibungen der Consistorial-Registratur, um sie zu den bei 
derselben aufbewahrten Eremplaren legen, und wegen des Eintragens der Verände- 
rungen das Weitere beforgen zu können. 
Veränderungen in Betreff der in der Pfarrbeschreibung nach dem Standpunkte 
der Fertigung derselben angegebenen Seelenzahl dürfen nicht nachgetragen werden, 
ebenso sonstige, an sich veränderliche, in die Pfarrbeschreibung ausgenommene Nach- 
richten (z. B. Einkünfte und Ausgabenstand der Stiftungen), sofern nicht durch 
besondere Zufälle dergleichen Veränderungen ausgezeichnet auffallend sind, so daß die 
ältere Angabe sehr bedeutend von dem neueren Stande abweicht. 
Tritt, weil nach und nach der Veränderungen zu viele geworden sind, das Be- 
dürfniß ein, den ersten Aufsah umzuschreiben, so wird der Dekan deßhalb dem Pfar- 
rer das Röthige aufgeben, und dafür sorgen, daß, so wie zu seiner, auch zur Registra- 
rur (der General-Superintendenz und) des Consistorium ein Exre mplar der neu be- 
arbeiteten Veschreibung eingeschickt werde. 
K. 8. 
Man versieht sich zu allen Geistlichen, welche dergleichen Beschreibungen zu ver- 
fassen haben, daß sie bei der Fertigung derselben alle Mühe anwenden werden, eine 
brauchbare Arbeit zu liefern, namentlich auch, daß sie auf die dußere Form derselben, 
insbesondere auf deutliches, nicht zu enges Schreiben, gehörige Sorgfalt richten. 
Es wird hiebei bemerkt, daß nach dem Kanzleiformate beschnittenes Papier zu 
gebrauchen, halb gebrochen zu schreiben, und ein neuer Abschnitt je nach einem ge- 
nügend in die Augen fallenden Zwischenraume vom Schlusse des vorigen anzufangen ist. 
Die Dekane haben unangemessen verfaßte oder geschriebene Aufsätze den Verfas- 
sern zur Umänderung zurückzusenden. 
Ebenso haben die Dekane und General-Superintendenten bei ihren Vistitationen 
darauf zu sehen, ob die Pfarrbeschreibung gehdrig in Ordnung gehalten sev, und wo 
sie Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten bemerken, die geeigneten Verbesserungen 
zu veranlassen, welche auf die oben angegebene Weise nachzutragen sind. 
Der Zeitpunkt der ersten Ausfertigung der Pfarrbeschreibung oder der nachge- 
tragenen Veränderungen ist jedesmal zu bemerken, und die Pfarrbeschreibung von 
demjenigen, welcher sie gefertigt hat, zu unterschreiben.
	        
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