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Von welcher Casse die Schul-Mobilien und sonstigen Utensilien angeschafft werden,
und in welchem Zustande diese sich befinden.
S. 6.
Ob und welche besondere Schulstiftungen vorhanden seypen?
Ob und von welcher Casse und was für Prämien unter die Schüler ausgetheilt
werden?
Zustand des Schulfonds zur Zeit der Fertigung der Beschreibung.
K. 7.
Das Dienst-Einkommen der Schullehrer ist nach der neuesien revidirten Compe-
tenz und (nach Umständen unter Rücksprache mit dem Schullehrer) mit Beifügung
der etwa ndthigen Bemerkungen specifik und dabei besonders genau anzugeben, von
welchen verschiedenen Cassen die Besoldung gereicht werde; auch ist der Betrag der
veränderlichen Besoldungstheile der Schullehrer, zu denen auch das Schulgeld gehört,
auf gleiche Weise, wie bei den Geistlichen im fünften Abschnitte vorgeschrieben ist,
einzurücken, und alle drei Jahre das Ergebniß der zu führenden Ertragsverzeichnisse
nachzutragen.
Ob und welche Nebenämter mit dem Schuldienste etwa verbunden seyen, und
was sie ertragen? Bloß persönlich einem dermaligen Schullehrer übertragene kommen,
wie alles Persdnliche, hier nicht in Betrachtung.
K. 8.
Einrichtungen in Absicht auf Sonntagoschule und etwa vorhandene Industrie-
Schulen.
K. 9.
Befinden sich Juden in dem Bezirke der Parochie, so wird wegen der für ihre
Kinder bestehenden Schul-Einrichtungen das Geeignete hier in einem besonderen
Maragraphen angegeben, vor allen Dingen also, ob und welche christliche Schule, und
unter welchen etwaigen besonderen Bestimmungen, die Kinder der Juden besuchen,
oder ob für sie eine eigene Schule mit einem oder mehreren eigenen Schullehrern
bestehe.
Ist Lebteres der Fall, so werden dann von der Schule und den Schullehrer=
stellen die weiteren Rotizen im Ganzen wie bei christlichen Schulen und Schullehrern
nach den vorstehenden 96. 1—7 beigefügt.