Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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7) Auszug Erlasses des K. evangelischen Consistorium an die General- 
Superintendenten, vom 9. December 1828, 
betreffend: die Bestimmung der Dauer des Confirmations-Unterrichts. 
Der General-Superintendent erhält den Auftrag, den Dekanen seines Generalats 
Folgendes zu eröffnen: rc. ꝛc. ꝛc. 
7) Der Confirmations-Unterricht ist kuͤnftig von den Geistlichen wenigsiens zehn 
Wochen lang, und zwar in jeder Woche in vier, oder, wenn dieses in Hinsicht auf 
die örtlichen Verhältnisse nicht möglich seyn sollre, mindestens in drei Stunden 
zu ertheilen; auch soll die Abkürzung des angegebenen Zeitraums nicht da- 
durch eingebracht werden, daß sie die Kinder in den lehten Wochen mit Un- 
terrichtöostunden überhäufen. Auch haben die Dekane innerhalb sechs Wochen 
die Anzeige zu machen, ob bioher von den Geistlichen ihrer Diöcese das 
MWürttembergische Consirmationsbuch beim Unterrichte der Confirmanden ge- 
braucht und bei der Confirmations= Handlung selbst gesprochen, oder, wo 
dieses nicht der Fall ist, was sowohl beim Unterrichte, als bei der Confir- 
mation selbst an die Stelle desselben gesest worden sey. 
8) Erlaß des K. evangelischen Consistorium an sämtliche Dekanat- 
und Cameral-Aemter, vom 16. Februar 1850, 
betreffend: den Einzug von 25 Procenten des Einkommens oder der Einkommens-Verbesserung zur 
Geisilichen-Wittwenkasse beim Diensiantritte. 
Um die Verwaltung und Erhebung der Gefälle der Geistlichen-Wittwenkasse zu 
vereinfachen, und die Mitglieder dieser Wittwenanstalt der manchfachen Beschwerlich- 
keiten zu entheben, welche daraus für sie entstehen, daß ihnen nach dem Abzuge von 
ihrer hisherigen Stelle noch eine vierteljährige Rate der mit dieser Stelle verbundenen 
Einkünfte nach ihrem effektiven Ertrage angewiesen, und dagegen eine vierteljährige 
Rate des Einkommens ihrer neuen Stelle durch die Cameralämter für die Geistlichen- 
Wittwenkasse eingezogen wird, hat die evangelische Synode den Antrag gemacht, daß 
für den bisherigen Natural-Bezug des vierten Theils von dem gesamten Dienst-
	        
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