Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Einkommen einer jeden durch Todesfall oder Entlassung erledigten oder neu errichteten, 
bei der Geistlichen-Wittwenkasse betheiligten Stelle bünftig von jedem auf einer solchen 
Stelle erstmals angestellten oder zu einer Beförderung gelangenden Diener 25 Procent 
des nach den Vorschriften des Sportelgesetzes berechneten Einbommens derselben, 
oder beziehungsweise 25 Procent seiner Einkommens-Aufbesserung neben den geset- 
lichen Anstellungssporteln und der festgesehten Einlage in lundum erhoben werden, 
und dagegen durchaus der Eintritt in die Besoldung mit dem Tage des Dienst- 
Antritts Statt finden soll. 
Diesen Antrag hat das K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und 
Schulwesens unter dem 15. v. M. genehmigt, und wird hiemit verordnet, daß derselbe 
bei allen vom ersten März d. J. an neu angestellten oder beförderten Mitgliedern der 
Geistlichen-Wittwenkasse vollzogen werden soll. 
Hievon hat das Dekanatamt die in der Dibcese angestellten Mitglieder der Geist- 
lichen-Wittwen-Anstalt in Kenntniß zu seken, und wird dem K. Cameralamte unter 
Beziehung auf die Instruktion vom 5. März 1815 für die Behandlung dieses Ge- 
genstandes angefügt: 
1) Die Geistlichen-Wittwenkasse hat bom 1. März d. J. an nur dann von einer 
erledigten Stelle eine vierteljährige Rate aller Einkünfte des ganzen Jahres nach 
ihrem effebtiven Ertrage durch die Verwaltung des Cameralamts zu beziehen, wenn 
dieselbe durch Absterben eines Mitglieds ohne Hinterlassung einer Wittwe oder 
Kinder erledigr wird, und somit der Wittwenkasse auch das sogenannte Gnaden- 
Quartal heimfällt. In einem solchen Falle finden für dieses Quartal die 
Bestimmungen der Instruktion vom 5. März 1313 noch ferner Anwendung. 
Nach Ablauf des sogenannten Gnaden-Quartals bei, durch Tod oder Ent- 
lassung vacant gewordenen, so wie bei neu errichteten, mit der Geistlichen-Wirt- 
wenkasse betheiligten Stellen wird die dieser zugewiesene vierteljährige Rate 
des Dienst-Einkommens nicht mehr, wic bisher, nach dem effektiven Ertrage 
des ganzen Jahrs eingezogen. Der erstmals angestellte oder zu einer Veför= 
derung gelangende Diener tritt mit dem Aufzugs-Termin auch in den Bezug 
des mit der Stelle verbundenen Einkommens, muß aber dafür die Geistlihen-= 
Wittwenkasse in der Art entschädigen, daß 25 Procent des nach den Vor- 
schriften des Sportelgesetzes berechneten (der Anstellungssportel unterliegenden) 
Einkommens der Stelle, oder beziehungsweise 25 Procent seiner Einkommens- 
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