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Aufbesserung neben den gesetzlichon Anstellungssporteln und der Einlage in
sundum von ihm bezahlt werden.
3) Bei der Berechnung des Betrags der 25 Procent wird der Geistlichen-Witt-
wenkasse ebenso, wie bisher, von dem Betrage des Natural-Vezugs der vier-
teljährige Antheil von dem jährlichen Beitrage (onnnum) in Abzug gebracht,
wogegen der Angestellte den jährlichen Beitrag von der Zeit seines Dienst-
Antritts an entrichtet. Bei erstmals Angestellten wird das normalmaßige
vierteljährige Vikariatsgeld mit 26 fl. gleichfalls abgezogen.
4) Der Betrag dessen, was das Cameralamt für Rechnung der Geistlichen-Witt-
wenkasse statt der Viertels-Besoldung einzuziehen hat, wird demselben bei
jeder Dienst-Veränderung nach den für den Einzug der Anstellungssporteln
besiehenden Vorschriften bekannt gemacht werden, und hat das Cameralamt
den Einzug in der Art sich angelegen seyn zu lassen, daß die Schuldigkeit im
Laufe der ersien sechs Monate, vom Dienstantritte an gerechnet, an das
Cameralamt entweder mittelst Abzugs an der Besoldung, oder mittelst baarer
Zahlung völlig entrichtet, sofort von demselben an die Verwaltung der Geist-
lichen-Wittwenkasse abgeliefert, und bei den von der zweiten Hälfte des
Verwaltungsjahres gemachten Ansäßen bei dem Abschlusse der Jahresverglei-
chung kein Ausstand eingebracht wird.
9) Auszug aus einem Erlasse des K. evangelischen Consistorium an
die General-Superintendenten, vom 11. December 1850,
betreffend: die Entlassung aus der Sonntagsschule.
rc. ꝛc. ꝛc.
Da nach einigen Pfarrberichten die Sonntags-Schüler und Schuͤlerinnen zu
verschiedenen Zeiten diese Schule verlassen, so ist die Anordnung zu treffen, daß an
allen Orten sämtliche Sonntags-Schüler und Schülerinnen, die am nämlichen Sonn-
tage eines Jahrs confirmirt worden sind, auch vier Jahre nachher miteinander aus
der Sonntagsschule entlassen werden.